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Plattformhaftung: Amazon erneut im Fokus der Wettbewerbszentrale

Amazon Paket in der Hand
Foto: Erik Mclean / Pexels

Key takeaways

Die Wettbewerbszentrale hat erneut Klage gegen Amazon eingereicht. Im Fokus steht die Frage, ob der Konzern bei wiederholten Wettbewerbsverstößen Dritter auf dem Marketplace aktiv eingreifen und diese dauerhaft verhindern muss. Das Verfahren könnte Grundsatzcharakter für die Plattformhaftung im Onlinehandel haben.

Lesezeit ca. 2 Minuten

Im Streit um die Verantwortung großer Plattformen bei Rechtsverstößen durch Dritte hat die Wettbewerbszentrale eine weitere Klage gegen Amazon eingereicht. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main soll geklärt werden, ob Amazon verpflichtet ist, nicht nur konkrete rechtswidrige Angebote zu entfernen, sondern auch künftige gleichartige Verstöße zu verhindern.

Streit um irreführende Angebote auf Amazon Marketplace

Hintergrund der Klage sind Produktangebote von Drittanbietern – insbesondere aus China – auf dem Amazon Marketplace. Diese bewarben ihre Produkte unter anderem mit veralteten Angaben wie der Energieeffizienzklasse „A++“ oder versprachen Wasserdichtigkeit, obwohl die Artikel lediglich spritzwassergeschützt waren. Die Wettbewerbszentrale hatte Amazon auf diese Verstöße hingewiesen, woraufhin das Unternehmen die betroffenen Angebote entfernte.

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Plattformhaftung: Von „Notice and Take Down“ zu „Stay Down“

Die Wettbewerbszentrale bemängelt jedoch, dass ähnliche irreführende Angebote später erneut auf der Plattform auftauchten. Ihrer Ansicht nach hätte Amazon auch diese automatisch entfernen müssen. Grundlage dieser Forderung ist das Prinzip „Notice and Stay Down“. Anders als beim „Notice and Take Down“, das lediglich die Entfernung nach einem Hinweis vorsieht, verpflichtet „Stay Down“ Plattformbetreiber dazu, gleichartige Verstöße künftig präventiv zu verhindern.

Dieses Prinzip sei angesichts der großen Zahl ausländischer Anbieter auf Plattformen wie Amazon von zentraler Bedeutung für einen fairen Wettbewerb, so die Wettbewerbszentrale. Es gehe darum, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und gesetzestreu agierende Unternehmen zu schützen.

OLG Frankfurt hatte 2023 bereits geurteilt

Bereits Ende 2023 hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem ähnlichen Verfahren eine Plattformhaftung bejaht. Es bestätigte damals ein Urteil des Landgerichts, wonach Amazon verpflichtet war, auch ohne erneuten Hinweis gleichartige Verstöße zu beseitigen (Az. 6 U 154/22). Zu einem Urteil des Bundesgerichtshofs kam es allerdings nicht, weil Amazon 2024 seine Unternehmensstruktur änderte und die Revision daraufhin beendet wurde.

Mit dem nun angestoßenen Verfahren will die Wettbewerbszentrale eine höchstrichterliche Klärung zur Auslegung der Plattformverantwortung nach dem Wettbewerbsrecht erreichen.

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