Der Europäische Gerichtshof (ECJ) hat heute im Fall C-517/23 eine Entscheidung getroffen, die weitreichende Folgen für den Apothekenmarkt in Deutschland haben könnte. Das Gericht bekräftigt, dass Preisnachlässe auf verschreibungspflichtige Medikamente (Rx) weiterhin zulässig sind. Einschränkungen gibt es jedoch bei Werbemaßnahmen mit Gutscheinen für künftige Käufe, wenn diese auch für nicht verschreibungspflichtige Medikamente (OTC) eingelöst werden können.
Hintergrund des Verfahrens
Der Fall geht auf eine langjährige Auseinandersetzung zwischen der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) und der niederländischen Versandapotheke DocMorris zurück. Zwischen 2012 und 2015 erwirkte die AKNR zahlreiche Unterlassungsverfügungen gegen DocMorris, weil sie die Rabattaktionen des Unternehmens als Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung wertete.
Ein Wendepunkt kam 2016, als der ECJ entschied, dass eine strikte Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente gegen EU-Recht verstößt (Az. C-148/15 – „Deutsche Parkinson Vereinigung“). Daraufhin verklagte DocMorris die AKNR auf Schadensersatz, woraufhin der Bundesgerichtshof (BGH) den Fall dem ECJ zur Vorabentscheidung vorlegte.
Implikationen für den Apothekenmarkt
Das aktuelle Urteil stärkt erneut den grenzüberschreitenden Versandhandel mit Arzneimitteln. Während Rx-Rabatte grundsätzlich erlaubt bleiben, wird die Werbung mit Gutscheinen für zukünftige Einkäufe eingeschränkt – zumindest, wenn diese für OTC-Produkte genutzt werden können. Gutscheine für Beauty- und Pflegeprodukte bleiben hingegen zulässig.
Nun liegt es am BGH, eine abschließende Entscheidung im Streit zwischen DocMorris und der AKNR zu treffen. DocMorris sieht sich durch das Urteil in seiner Strategie bestätigt und will weiterhin von der Digitalisierung und dem wachsenden E-Rezept-Markt in Deutschland profitieren.