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Mögliche Irreführung: Fall einer L’Oreal-Produktabbildung landet vor dem BGH

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Foto: L'ORÉAL
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Nach zwei Vorinstanzen beschäftigt sich der Bundesgerichtshof (BGH) seit dieser Woche mit einem Rechtsstreit, der die Online-Produktpräsentation eines L’Oreal Herrenwaschgels betrifft und mittlerweile den Begriff „Mogelpackung“ trägt. Der Fall betrifft ein Herrenwaschgel, das mit einem Bild von der auf dem Verschlussdeckel stehenden Tube beworben, wurde die allerdings nur bis Ende des transparenten Teils der Tube mit Waschgel gefüllt war. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mahnte, die Werbung suggeriere eine nahezu vollständige Befüllung der Tube und hatte bereits im April 2023 rechtliche Schritt eingeleitet.

Die vorausgegangenen Gerichtsinstanzen, darunter das Oberlandesgericht Düsseldorf und das Landesgericht Karlsruhe, hatten die Klage der Verbraucherzentrale zunächst abgewiesen. Das OLG Düsseldorf erkannte zwar an, dass die Verpackung physisch nur etwa zwei Drittel gefüllt sei, sah jedoch online aufgrund der fehlenden haptischen Größenwahrnehmung keinen gravierenden Verstoß. Laut Gericht sei die entscheidende Information die korrekt angegebene Milliliterzahl, wodurch eine Irreführung ausgeschlossen wurde.

Im aktuellen Verfahren am BGH wurden jedoch erste Zweifel an dieser Auffassung geäußert. Es wurde hervorgehoben, dass eine mögliche Täuschung nicht durch den Kontext des Internets relativiert werden sollte. Die Vertreter der Verbraucherschützer betonen, dass der Täuschungstatbestand unabhängig vom Verkaufskanal gelten müsse. L’Oreal hält dagegen, dass nicht die physische Verpackung, sondern lediglich deren Abbildung zur Debatte stehe und die gesetzlichen Regelungen zur Produktwerbung nicht verletzt seien.

Ein Urteil des BGH, das neue Richtlinien für die Online-Produktpräsentation setzen könnte, sollte mit Spannung erwartet werden. In der mündlichen Verhandlung deutete der Vorsitzende Richter an, dass die Beurteilung des OLG möglicherweise nicht geteilt wird.

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