Das Kammergericht Berlin hat den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in einer Klage gegen Sony Interactive Entertainment Europe unterstützt. Im Fokus standen zwei Klauseln in den Abonnement-Bedingungen für PlayStation Plus, die das Gericht als rechtswidrig erklärte.
Sony hatte sich in den Vertragsbedingungen das Recht vorbehalten, Preise für PlayStation Plus-Abonnements einseitig zu erhöhen, ohne zuvor die Zustimmung der Abonnenten einzuholen. Darüber hinaus erlaubten es die Klauseln, die Anzahl und Verfügbarkeit der im Abonnement enthaltenen Spiele und Funktionen ohne Einschränkungen zu ändern.
Laut Jana Brockfeld, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung des vzbv, benachteiligen solche Vertragsregelungen Verbraucher unangemessen. „Wenn Sony die Preise für seine PlayStation Plus-Abos bei laufenden Verträgen erhöhen will, braucht es dafür die ausdrückliche Zustimmung der Abonnent:innen“, so Brockfeld. Auch die Möglichkeit, das Spieleangebot ohne Vorankündigung einzuschränken, sei für Abonnenten nicht hinnehmbar.
Sony bietet PlayStation Plus mit Laufzeiten von einem, drei oder zwölf Monaten an. Diese Verträge verlängern sich automatisch, falls sie nicht gekündigt werden. In den bisherigen Vertragsbedingungen konnte Sony die Preise einseitig anpassen, unter anderem zur Deckung gestiegener Bereitstellungskosten. Die neuen Preise galten automatisch nach 60 Tagen, wenn keine Kündigung erfolgte.
Das Kammergericht stellte klar, dass diese Klausel die Kunden unverhältnismäßig benachteiligt. Sony fehle ein berechtigtes Interesse, einseitig Preisanpassungen durchzuführen. Stattdessen könne das Unternehmen bestehende Verträge kündigen und den Abonnenten neue Angebote unterbreiten. Auch der Spielraum für willkürliche Preiserhöhungen sei unzulässig. Das Gericht kritisierte zudem, dass die Regelung einseitig zugunsten Sonys ausgestaltet war: Ein Rückgang der Kosten hätte keine automatische Preissenkung zur Folge.
Auch die zweite beanstandete Klausel wurde als rechtswidrig eingestuft. Diese hatte es Sony ermöglicht, die Anzahl und Verfügbarkeit der im Abonnement enthaltenen Spiele und Vorteile jederzeit zu ändern. Das Gericht entschied, dass eine solche Regelung die Abonnenten erheblich benachteiligt. Kunden müssten bereits bei Vertragsabschluss wissen, welche Leistungen sie erwarten können.
Fortsetzung der Rechtsprechung zu Onlinediensten
Mit diesem Urteil schließt sich das Kammergericht Berlin seiner bisherigen Linie an. Schon im Vorjahr wurden ähnliche Klauseln bei den Streamingdiensten Spotify und Netflix für unzulässig erklärt. Hier wie dort fehle es an einem berechtigten Interesse für einseitige Änderungen.
Das Urteil könnte zudem weitreichende Konsequenzen für weitere Anbieter von Abonnementdiensten haben.