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Sieg für Shopify vor US-Gericht: E-Commerce-Technologie nicht patentierbar

Shopify-Logo illustriert auf einem Tisch
Foto: Shopify

Shopify hat einen wichtigen Sieg in einem Rechtsstreit mit dem Unternehmen DKR Consulting errungen. Der Fall, der bereits im August letzten Jahres vor dem U.S. District Court für den Central District of California eingereicht wurde, drehte sich um angebliche Patentverletzungen durch Shopify in Bezug auf Buy Buttons und Social Media. Das Gericht entschied zugunsten Shopify in allen Punkten.

DKR Consulting hatte Shopify vorgeworfen, vier E-Commerce-Patente, die sich auf Einzelhandelstechnologie in sozialen Medien beziehen, verletzt zu haben. Diese Patente umfassten unter anderem einen einbettbaren Kauf-Button und E-Commerce-Shops, die in soziale Medien integriert werden können. Shopify soll diese Technologien ohne entsprechende Genehmigung genutzt haben.

Die Patente gehörten ursprünglich DIY Media, mit denen Shopify zwischen 2011 und 2015 potenzielle Geschäftszusammenarbeiten besprach. DKR behauptete, Shopify habe in diesem Zeitraum technisches Wissen über die Patente erlangt, was zur angeblichen Verletzung führte.

Die Shopify-Anwälte erklärten laut Retail Insights Network in den Gerichtsunterlagen, dass die in Frage stehenden Patente sich auf allgemeine Geschäftspraktiken im Online-Bereich beziehen und daher nicht dem Patentrecht unterliegen. „Die vier in diesem Fall geltend gemachten Patente beanspruchen nichts weiter als die abstrakte Idee, herkömmliche Computertechnologie wie Server und Web-Widgets zu nutzen, um Werbung mit Bestellformularen zu kombinieren“, so einer der Anwälte. „Wie das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat, ist diese Art der Computerisierung einer bekannten Geschäftspraxis nicht patentierbar.“

Das Gericht stimmte der Argumentation von Shopify zu, dass solche Methoden außerhalb dessen liegen, was als patentierbar betrachtet werden kann. „Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die hier in Frage stehenden Ansprüche auf eine abstrakte Idee gerichtet sind – nämlich die Kombination eines Bestellformulars mit einer Produktwerbung durch die Verwendung herkömmlicher Computertechnologie“, so in seiner Urteilsbegründung. „Während die geltend gemachten Patente behaupten, die Wirksamkeit von Web-Widgets zu verbessern und es Händlern zu ermöglichen, soziale Medien zur Kundenbindung zu nutzen, stellt die Idee der Verbesserung von Web-Widgets keinen Fortschritt in der Computerfunktionalität dar. Im Gegenteil, die hier in Frage stehenden Ansprüche nutzen herkömmliche Computertechnologie als Werkzeug, um den E-Commerce zu erleichtern.“

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