Ein falsch beschrifteter Bestellbutton, intransparente Vertragsklauseln und der Einsatz von Cookies ohne Zustimmung – die Liste der Rechtsverstöße beim kostenpflichtigen Dienst „Twitter Blue“ war lang. Das Landgericht Berlin gab der Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) daher in vollem Umfang statt.
Gericht rügt irreführenden Bestellprozess
Im Fokus des Verfahrens stand das kostenpflichtige Zusatzangebot „Twitter Blue“, das es Nutzer ermöglichte, ihr Profil mit einem blauen Häkchen zu versehen und exklusive Funktionen freizuschalten. Aus Sicht des Gerichts war der gesamte Bestellvorgang jedoch in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig. So fehlte etwa eine deutliche Kennzeichnung der Zahlungspflicht. Die Schaltfläche zum Vertragsabschluss war lediglich mit „Abonnieren“ beschriftet – eine Formulierung, die auch bei kostenlosen Angeboten verwendet wird und somit die gesetzliche Anforderung an die Klarheit der Button-Beschriftung verfehlt.
Zudem kritisierte das Gericht, dass weder Angaben zu Kündigungsfristen noch ein eindeutiger Hinweis zur enthaltenen Mehrwertsteuer gemacht wurden. Solche Informationspflichten seien bei automatisch verlängernden Abos zwingend notwendig.
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Unfaire Klauseln in den AGB
Drei Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden vom Gericht als unzulässig eingestuft. Dem Unternehmen war es laut diesen Bedingungen erlaubt, Preise und Leistungen jederzeit und ohne Begründung zu ändern – sogar die vollständige Einstellung von Diensten sollte möglich sein. Das verschaffe Twitter einen kaum kontrollierbaren Spielraum für Preiserhöhungen und Einschränkungen, was nach Einschätzung der Richter eine unangemessene Benachteiligung der Kunden darstellt.
Cookie-Nutzung ohne gültige Zustimmung
Ein weiterer Verstoß betraf den Umgang mit Nutzerdaten. Während des Bestellprozesses blendete Twitter ein Cookie-Banner ein, das keine echte Wahlmöglichkeit bot. Mit einem Klick auf „OK“ sollten Nutzer automatisch der Speicherung von Cookies zustimmen – bereits vor dem Klick waren allerdings Tracking-Cookies aktiv. Das verstößt gegen das Gebot der freiwilligen und informierten Einwilligung, so das Landgericht Berlin.
Noch keine Rechtskraft
Das Urteil vom 18. Februar 2025 (Az. 15 O 263/23) ist noch nicht rechtskräftig. X hat die Möglichkeit, Berufung gegen die Entscheidung einzulegen. Unabhängig davon stärkt der Richterspruch die Position der Verbraucher und setzt klare Grenzen für intransparente Digitalangebote.