Der Ticketvermarkter CTS Eventim darf Kunden beim Onlinekauf von Eintrittskarten keine Versicherung mehr aufdrängen, ohne dabei gegen geltendes Wettbewerbsrecht zu verstoßen. Das hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden und einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) teilweise stattgegeben.
Visuelle Gestaltung sollte zum Abschluss drängen
Im Zentrum des Verfahrens stand die Art und Weise, wie Eventim beim Onlineverkauf seine kostenpflichtige Ticketversicherung anbot. Laut vzbv seien Kunden durch wiederholte Hinweise und eine auffällige Darstellung der Versicherung gezielt in Richtung Vertragsabschluss gelenkt worden. Besonders kritisch sah das Gericht das Pflichtfeld „Ich trage das volle Risiko“, das für eine Bestellung ohne Versicherung zwingend aktiviert werden musste.
In seiner Urteilsbegründung stellte das Gericht klar, dass Eventim mit der wiederholten Präsentation der Versicherung und der visuellen Gestaltung der Webseite die Grenze zur unzulässigen Beeinflussung überschritten habe. Diese Praxis widerspreche sowohl dem Digital Service Act der EU als auch dem deutschen Wettbewerbsrecht.
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Gericht erkennt „Dark Pattern“
Nach Auffassung des OLG nutzte Eventim sogenannte Dark Patterns – manipulative Designelemente, die Nutzer zu bestimmten Handlungen bewegen sollen. Die Kombination aus wiederholter Empfehlung, angstbesetzter Sprache und visueller Betonung habe ein Bedrohungsszenario aufgebaut, das die Entscheidungsfreiheit der Kunden erheblich eingeschränkt habe. Die Formulierung „Ich trage das volle Risiko“ sei geeignet, Unsicherheit zu erzeugen und den Eindruck zu erwecken, dass ein Verzicht auf die Versicherung zwangsläufig zu einem finanziellen Verlust führe – selbst in Fällen, in denen ein Anspruch auf Rückerstattung besteht, etwa bei Konzertabsagen.

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Erstangebot bleibt erlaubt
Nicht gefolgt ist das Gericht allerdings dem Antrag des vzbv, auch das erste Anbieten der Versicherung im Warenkorb zu untersagen. Zwar sei die Offerte auffällig gestaltet und prominenter platziert als andere Elemente des Warenkorbs, dennoch bleibe für Kunden erkennbar, dass es sich um ein freiwilliges Zusatzangebot handelt. Die Entscheidungsfreiheit sei hier noch gewahrt.