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EuGH präzisiert Richtlinien für Bestell-Buttons im Online-Handel

Lesezeit ca. 1 Minute

Der Europäische Gerichtshof hat in einem aktuellen Urteil präzisiert, wie Bestell-Buttons in Online-Shops gestaltet sein müssen. Verbraucher müssen auf der letzten Seite des Bestellprozesses klar erkennen können, dass sie einen zahlungspflichtigen Vertrag abschließen. Unternehmen, die dies nicht beachten, riskieren rechtliche Konsequenzen.

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Im Jahr 2012 wurde die sogenannte Button-Lösung eingeführt, um Verbraucher vor Kostenfallen zu schützen und die Transparenz im Online-Handel zu erhöhen. Anlass war die unklare Gestaltung vieler Online-Shops, bei denen Kunden unsicher waren, ob sie sich noch im Bestellvorgang befinden oder die Bestellung bereits abgeschlossen haben. Dieses Thema bleibt aktuell, da einige Unternehmen weiterhin auf intransparente Methoden setzen, um ihre Conversion-Raten zu steigern.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) musste jüngst in einem wegweisenden Urteil Klarheit schaffen. Wie Onlinehändler-News berichtet, hat der EuGH entschieden, dass Verbraucher auf der letzten Seite des Bestellprozesses deutlich erkennen müssen, dass sie mit einem finalen Klick einen rechtsverbindlichen und zahlungspflichtigen Vertrag abschließen. Die sicherste Methode ist die Beschriftung des Buttons mit „zahlungspflichtig bestellen“. Zulässig sind auch Alternativen wie „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „Kaufen“, solange klar erkennbar ist, dass eine Zahlungspflicht entsteht.

Diese Verpflichtung des Unternehmers gilt auch dann, wenn die Zahlungsverpflichtung erst bei Eintritt einer weiteren Bedingung wirksam wird, wie der EuGH in seiner Pressemitteilung erläuterte. Der Fall betraf online gebuchte Inkassodienstleistungen, die erst bei erfolgreicher Durchführung kostenpflichtig werden sollten.

Ein falsch beschrifteter Bestell-Button stellt einen Wettbewerbsverstoß dar. Wie Onlinehändler-News weiter ausführt, hat ein Unternehmen, das seine Informationspflichten nicht erfüllt, zur Folge, dass die Bestellung für den Verbraucher nicht bindend ist. Freiwillig kann der Kunde jedoch eine an sich unwirksame Bestellung bestätigen und so den Vertrag nachträglich wirksam machen.

Mehr zu diesen Themen gibt es hier: E-Commerce Know-How, Recht

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