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Durchgestrichenes Facebook Logo auf einem Smartphone
Foto: Thought Catalog / Pexels

Facebook-Datenleck: Sammelklage gegen Meta nach BGH-Urteil

Lesezeit ca. 2 Minuten

Nach einem BGH-Urteil hat der vzbv eine Sammelklage gegen Meta eingereicht. Betroffene des Facebook-Datenlecks können so Ansprüche auf Schadenersatz leichter durchsetzen. Die Sammelklage hemmt zudem die Verjährung.

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Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Facebook-Datenleck hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) am 9. Dezember 2024 eine Sammelklage gegen Meta Platforms Ltd. eingereicht. Die Klage zielt darauf ab, Millionen betroffener Facebook-Nutzer in Deutschland zu Schadenersatzansprüchen zu verhelfen. Eingereicht wurde die Musterfeststellungsklage beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg.

Durch die Klage sollen mögliche Ansprüche der Betroffenen vor der Verjährung zum Jahreswechsel geschützt werden. Basis ist ein BGH-Urteil vom 18. November 2024 (Az. VI ZR 10/24), in dem ein Schadenersatz von mindestens 100 Euro pro Betroffenem als angemessen für den „bloßen Kontrollverlust“ über persönliche Daten festgelegt wurde.

Hintergrund des Datenlecks

Das Facebook-Datenleck aus dem Jahr 2021 betrifft weltweit 533 Millionen Nutzer, darunter etwa sechs Millionen aus Deutschland. Persönliche Daten wie Telefonnummern, E-Mail-Adressen und Geburtsdaten wurden öffentlich zugänglich gemacht und potenziell für Spam, Phishing oder Identitätsdiebstahl genutzt.

Die vzbv-Sammelklage gibt den Geschädigten eine kostenlose Möglichkeit, ihre Ansprüche geltend zu machen. Bislang ist der Beitritt zur Klage noch nicht möglich. Erst nach der Eröffnung des Klageregisters durch das Bundesamt für Justiz, voraussichtlich Anfang 2025, können sich Betroffene anschließen.

Bundesgerichtshof sieht Ansprüche auf Schadensersatz

In einem richtungsweisenden Urteil vom 18. November 2024 (Az. VI ZR 10/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der „bloße Kontrollverlust“ über persönliche Daten infolge eines Datenschutzverstoßes Schadensersatzansprüche begründen kann. Damit wird es Betroffenen erheblich erleichtert, Entschädigungen einzufordern, auch wenn keine schwerwiegenden Beeinträchtigungen nachweisbar sind.

Im konkreten Fall hielt der BGH einen Betrag von 100 Euro für angemessen, um die Kontrolle über Daten wie Telefonnummer, Name, Geschlecht oder Arbeitsstelle wiederzuerlangen. Dieser Betrag könnte beispielsweise für Maßnahmen wie einen Rufnummernwechsel erforderlich sein. Bei sensibleren Daten wie dem Geburtsdatum oder bei nachweislich größeren psychischen Belastungen durch ein Datenleck ist ein höherer Schadensersatz jedoch möglich, wie die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer, die die Klage für den Verbraucherschützerverband führt, heute mitteilt. Sorgen oder Ängste, die durch den Verstoß ausgelöst werden, können die Entschädigung zusätzlich erhöhen.

Verbraucher profitieren von neuem Rechtsweg

Mit der Musterfeststellungsklage möchte der vzbv die Rechtslage und Schadenersatzansprüche klären, um den Betroffenen die Durchsetzung ihrer Rechte zu erleichtern. „Die Klage gibt Millionen Facebook-Nutzern in Deutschland die Chance auf eine Entschädigung“, erklärt Jutta Gurkmann, Geschäftsbereichsleiterin Verbraucherpolitik beim vzbv. Doch Achtung: Ansprüche könnten zum Jahreswechsel 2024/2025 verjähren. Daher ist schnelles Handeln wichtig, rät die Verbraucherzentrale.

Weitere Informationen und Selbsttests, um die Betroffenheit vom Datenleck zu prüfen, stehen auf der Website der Verbraucherzentrale zur Verfügung.

Mehr zu diesen Themen gibt es hier: Cybersecurity, Datenschutz, Social Media, Verbraucher

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