Zwischen April und Juli 2025 haben die Verbraucherzentralen und der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) die Transparenz bei Kundenbewertungen unter die Lupe genommen. Das Ergebnis: Auf 122 von 462 untersuchten Webseiten wurde nicht oder nicht ausreichend dargelegt, ob und wie die Echtheit der veröffentlichten Bewertungen geprüft wird. Damit verstoßen etwa ein Viertel der Anbieter gegen geltende Informationspflichten.
Transparenz als Pflicht, nicht als Kür
Kundenbewertungen gelten als wichtiges Entscheidungskriterium beim Online-Kauf. Doch viele Unternehmen vernachlässigen die gesetzlich vorgeschriebene Transparenz zur Echtheit der Rezensionen. Anbieter sind verpflichtet, klar und sichtbar anzugeben, ob Bewertungen von echten Käufern stammen und wie dies überprüft wird – etwa durch eine Verknüpfung mit dem Bestellvorgang. Ein Verweis im Kleingedruckten oder auf einer schwer auffindbaren Unterseite reicht nicht aus.
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Rechtslage seit Mai 2022 eindeutig
Seit dem 28. Mai 2022 verpflichtet das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (§ 5b Abs. 3 UWG) Unternehmen zur Offenlegung entsprechender Prüfverfahren. Diese Regelung basiert auf einer EU-Richtlinie (2019/2161). Auch wenn keine Überprüfung stattfindet, muss dies klar kommuniziert werden. Ziel ist es, Verbraucher vor manipulierten oder fingierten Bewertungen zu schützen.
Weniger als 60 Prozent handeln gesetzeskonform
Neben den abgemahnten Anbietern zeigte die Untersuchung: 15 Prozent der überprüften Webseiten enthielten keine Bewertungen oder keine klaren Verstöße. Lediglich rund 60 Prozent der Unternehmen hielten sich an die rechtlichen Vorgaben. Stefan Brandt, Sprecher der Gemeinschaftsaktion, betont: „Die Ergebnisse zeigen deutlich, dass weiterhin erheblicher Handlungsbedarf bei der Bewertungstransparenz besteht.“


