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BGH untersucht Facebook-Datenleck unter neuem Verfahren

Symbolik zu Sicherheit und Kriminalität im Internet
Foto: Gerd Altmann / Pixabay

Der BGH befasst sich am 11. November 2024 mit dem Facebook-Datenleck und wendet dabei erstmals das neue Leitentscheidungsverfahren an. Das Verfahren könnte weitreichende Folgen für die Klärung von DSGVO-Schadensersatzansprüchen haben.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) wird am 11. November 2024 über den Fall des Facebook-Datenlecks verhandeln und dabei erstmals das neue Leitentscheidungsverfahren anwenden. Dieses Verfahren, das am 31. Oktober 2024 in Kraft getreten ist, dient dazu, grundlegende rechtliche Fragen zu klären, die für viele anhängige Klagen relevant sind. Konkret soll festgestellt werden, ob der Kontrollverlust über persönliche Daten einen immateriellen Schaden darstellt und wie dieser im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu bemessen ist.

Die neue gesetzliche Grundlage erlaubt dem BGH, selbst bei prozesstaktisch zurückgezogenen Revisionen eine Klärung wesentlicher Fragen zu erzwingen. Ziel ist es, die Rechtslage für untere Instanzen zu vereinheitlichen und den Einfluss von außergerichtlichen Vergleichen zu mindern. Im aktuellen Fall betrifft dies Facebooks Nutzung einer Kontakt-Import-Funktion, die potenziell zu einer DSGVO-Verletzung geführt haben könnte.

Das Verfahren ist von erheblicher Bedeutung, da es einer Vielzahl von noch offenen Klagen im Zusammenhang mit dem Facebook-Datenleck eine rechtliche Orientierung geben soll. Für Verbraucher steigen damit die Chancen, Schadensersatzansprüche bei Datenschutzverletzungen erfolgreich durchzusetzen. Unterstützt wird dies durch frühere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der in Urteilen von 2023 die Kriterien für Schadensersatzansprüche präzisiert hat.

Laut einem Bericht der Stiftung Warentest vom Oktober 2024 versucht der Facebook-Mutterkonzern Meta, Verhandlungen vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zu vermeiden, indem er Klägern finanzielle Anreize bietet. Diese sollen offenbar Summen bis zu 2.000 Euro sowie die Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten erhalten, sofern sie ihre Klagen zurückziehen und Stillschweigen bewahren. Diese Strategie wurde bereits im Vorfeld der für den 8. Oktober 2024 geplanten Verhandlungstermine erfolgreich eingesetzt, als Kläger nach außergerichtlichen Vergleichen absprangen.

Der Fall hat seinen Ursprung im Oster-Datenleck von 2021, das weltweit 533 Millionen Nutzer betraf, darunter sechs Millionen in Deutschland. Die gestohlenen Daten sind weiterhin im Internet einsehbar, was eine Welle von Klagen nach sich zog. Doch Meta versucht durch Vergleiche, höchstrichterliche Urteile zu verhindern, um weitreichende Präzedenzfälle zu vermeiden. Betroffene Verbraucher sollten schnell handeln, denn mögliche Schadenersatzansprüche könnten bereits Ende 2024 verjähren.

Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer, die viele dieser Klagen begleitet, hebt hervor, dass die Betroffenen eine höhere Erfolgswahrscheinlichkeit haben, insbesondere da Unternehmen nachweisen müssen, dass ihre Sicherheitsmaßnahmen ausreichend waren. Der BGH wird im Facebook-Fall insbesondere prüfen, ob das bloße Risiko zukünftiger Schäden ausreicht, ein Feststellungsinteresse zu begründen, und ob die Anträge zur Unterlassung den Anforderungen der Zivilprozessordnung entsprechen.

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