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Datenschutz: Meta darf Nutzerdaten für KI-Training nutzen

Meta Platforms Verified Haken
Foto: Meta

Key takeaways

Das OLG Köln hat entschieden, dass Meta personenbezogene Daten von Facebook- und Instagram-Nutzern in Europa für das KI-Training verwenden darf. Verbraucherschützer unterlagen im Eilverfahren. Datenschützer kritisieren das Urteil und rufen Nutzer zur Wahrnehmung ihres Widerspruchsrechts auf.

Lesezeit ca. 2 Minuten

Meta hat in einem wichtigen Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln einen juristischen Erfolg erzielt. Der Antrag der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Meta die Nutzung von Facebook- und Instagram-Daten für das Training von KI-Anwendungen zu untersagen, wurde im Eilverfahren abgelehnt. Damit darf Meta ab Dienstag, dem 27. Mai, persönliche Nutzerdaten aus Europa zur Entwicklung von Systemen wie dem Sprachmodell LLaMA einsetzen – sofern die Nutzer dem nicht ausdrücklich widersprechen.

Gericht sieht keine Verletzung von Datenschutzregeln

Die Verbraucherzentrale hatte am 30. April eine Abmahnung an Meta verschickt und zwei Wochen später einen Eilantrag gestellt. Sie warnte davor, dass einmal verwendete Daten kaum noch aus den KI-Systemen entfernt werden könnten. Zudem sei die Berufung auf das „berechtigte Interesse“ von Meta unzureichend, besonders bei sensiblen Informationen. Die Richter des 15. Zivilsenats am OLG Köln wiesen diesen Antrag nun zurück.

In ihrer vorläufigen Einschätzung sehen die Richter weder Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) noch gegen den Digital Markets Act (DMA). Diese Bewertung deckt sich mit der Haltung der irischen Datenschutzbehörde, die für Meta in der EU zuständig ist.

Einwilligung der Nutzer nicht zwingend erforderlich

Laut Gericht verfolgt Meta ein legitimes Ziel, das nicht mit weniger eingreifenden Mitteln zu erreichen sei. Die Menge an benötigten Daten für das KI-Training sei erheblich und eine zuverlässige Anonymisierung nicht machbar. Die Interessen an der Datenverarbeitung würden die der Nutzer überwiegen, zumal letztere bereits über die Änderungen informiert wurden und ein Widerspruch möglich ist.

Zudem gebe es bislang keine Hinweise darauf, dass Meta unrechtmäßig Daten aus verschiedenen Plattformen zusammenführe. Die Entscheidung ist zwar endgültig, lässt aber Hauptsacheverfahren weiterhin offen.

Kritik von Datenschützern und Verbraucherschützern

Die Verbraucherzentrale NRW zeigte sich enttäuscht. Geschäftsführer Wolfgang Schuldzinski bezeichnete die Entscheidung als problematisch, da Fakten geschaffen würden, obwohl erhebliche Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit bestünden. Auch andere Datenschutzbehörden, darunter die in Hessen und Brandenburg, riefen Nutzer dazu auf, von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen.

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