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Kostenlose Rabatt-App: Lidl gewinnt Rechtsstreit gegen Verbraucherzentrale

Lidl Plus App an einer Kasse
Foto: LIDL

Key takeaways

Das OLG Stuttgart hat eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen Lidl abgewiesen. Der Vorwurf: Die als „kostenlos“ beworbene Rabatt-App Lidl Plus verlange eine Gegenleistung in Form persönlicher Daten.

Lesezeit ca. 2 Minuten

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen Lidl abgewiesen. Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob die Supermarktkette ihre Rabatt-App „Lidl Plus“ zu Unrecht als „kostenlos“ bewirbt – obwohl Nutzer personenbezogene Daten preisgeben müssen.

Streit um die Bedeutung von „kostenlos“

Laut dem vzbv sei die Nutzung der App nicht wirklich kostenlos. Zwar müsse kein Geld gezahlt werden, jedoch würden die Verbraucher durch die Abgabe persönlicher Daten – etwa Name, Geburtsdatum, Mobilfunknummer oder Standortdaten – eine Gegenleistung erbringen. Damit liege nach Auffassung der Kläger ein Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten vor, insbesondere weil ein „Gesamtpreis“ nicht angegeben werde.

Das OLG Stuttgart folgte dieser Argumentation nicht. In seinem Urteil vom 22. Juli 2025 (Az. 6 UKl 2/25), das nun veröffentlicht wurde, heißt es, der Begriff „Preis“ sei im deutschen und europäischen Recht eindeutig als Geldbetrag definiert. Eine Verpflichtung zur Angabe eines Gesamtpreises bestehe nur dann, wenn eine geldwerte Zahlung zu leisten sei.

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Gericht sieht keine Irreführung

Auch die Kritik an der Bezeichnung „kostenlos“ ließ der Senat nicht gelten. Diese sei nicht irreführend, weil in den Nutzungsbedingungen der App klar darauf hingewiesen werde, welche Daten erhoben und wie diese verwendet werden. Die App werde zudem nur von solchen Personen genutzt, die diese Bedingungen akzeptieren – damit sei der Informationspflicht Genüge getan.

Die Richter betonten, dass durch die Angabe „kostenlos“ deutlich werde, dass keine Zahlung im klassischen Sinn verlangt werde. Wer die Nutzungsbedingungen nicht lese, erfahre ohnehin nichts von dieser Aussage. Wer sie hingegen lese, wisse, worauf er sich einlasse.

Revision zugelassen

Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung ließ das OLG Stuttgart die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat bereits angekündigt, weitere Schritte zu prüfen. Heiko Dünkel, Leiter des Teams Rechtsdurchsetzung beim vzbv, betonte, dass die Verbraucher besser darüber informiert werden müssten, wenn sie mit ihren Daten für Rabatte „bezahlen“.

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