Ab dem 27. September 2026 gelten in der Europäischen Union strengere Vorgaben für Umweltwerbung. Die sogenannte EmpCo-Richtlinie soll Verbraucher besser vor irreführenden Nachhaltigkeitsaussagen schützen. Für Händler entsteht dadurch jedoch ein praktisches Problem: Bereits produzierte Waren und Verpackungen können Umweltangaben tragen, die nach den neuen Regeln nicht mehr zulässig sind. Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland (bevh) warnt deshalb vor vermeidbarer Warenvernichtung.
Strengere Vorgaben für Umweltversprechen
Grundlage der Neuregelung ist die Richtlinie (EU) 2024/825. Sie schränkt unter anderem allgemeine Umweltaussagen ein, wenn dafür keine entsprechend nachweisbare Umweltleistung vorliegt. Auch Nachhaltigkeitssiegel unterliegen strengeren Voraussetzungen.
Besonders relevant sind Aussagen zur Klimawirkung von Produkten, die auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen. Entsprechende Angaben auf Produkten und Verpackungen geraten damit unter erheblichen Anpassungsdruck.
Während Händler Aussagen in Onlineshops oder digitalen Werbemitteln vergleichsweise schnell ändern können, lassen sich bereits hergestellte Verpackungen, Etiketten und Waren nicht ohne Weiteres anpassen.
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Bestehende Waren werden zum Compliance-Risiko
Die langen Vorlaufzeiten in Produktion und Handel verschärfen das Problem. Verpackungen werden häufig in großen Mengen beschafft, während Waren bereits Monate vor ihrem tatsächlichen Verkauf produziert werden. Zum Stichtag können deshalb erhebliche Bestände vorhanden sein, deren Kennzeichnung nach den neuen Regeln problematisch wird.
Der bevh fordert eine Abverkaufsfrist für rechtmäßig produzierte Altbestände. Damit soll verhindert werden, dass einwandfreie Produkte lediglich wegen einer nicht mehr zulässigen Umweltangabe aus dem Verkehr gezogen werden. Ähnlich hatte auch zuvor der Handelsverband Deutschland (HDE) argumentiert und einen Kurswechsel gefordert.
Für Händler können andernfalls zusätzliche Kosten durch Überkleben, Umpacken oder andere nachträgliche Änderungen entstehen. Sind solche Maßnahmen technisch oder wirtschaftlich nicht möglich, droht im ungünstigsten Fall die Entsorgung der Ware.
Österreich schafft Übergangsregelung
Als Beispiel für einen anderen Umgang mit Altbeständen verweist die Debatte auf Österreich. Dort gelten die neuen EmpCo-Vorgaben ebenfalls ab dem 27. September. Für bestimmte zivilrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit Waren wurde jedoch eine dreijährige Übergangsregelung vorgesehen.
Eine solche Lösung kann das Risiko reduzieren, dass bereits hergestellte Produkte allein aufgrund der geänderten Rechtslage kurzfristig unverkäuflich werden. Der bevh sieht darin auch für Deutschland einen möglichen Ansatz.
Unternehmen sollten ihre Bestände deshalb frühzeitig überprüfen. Neben Werbung und Onlineshops betrifft dies insbesondere Produktverpackungen, Etiketten, Versandmaterialien und länger eingesetzte Printmedien mit Umweltangaben.
Sachspenden als Alternative zur Entsorgung
Für Waren, die nach dem Stichtag nicht mehr regulär verkauft werden können, fordert der bevh bessere Möglichkeiten für Sachspenden. Sichere und weiterhin verwendbare Produkte könnten auf diese Weise gemeinnützigen Einrichtungen zugutekommen, statt entsorgt zu werden.
Als möglicher Vermittler kommt beispielsweise die gemeinnützige innatura gGmbH infrage, die Sachspenden an soziale Organisationen verteilt. Damit könnten auch Produkte, deren Kennzeichnung im regulären Endkundengeschäft problematisch geworden ist, weiterhin genutzt werden.
Allerdings können Sachspenden aus dem Betriebsvermögen umsatzsteuerliche Folgen haben. War beim Einkauf ein Vorsteuerabzug möglich, kann die Abgabe als unentgeltliche Wertabgabe behandelt werden.
Marktwert kann bei Sachspenden deutlich sinken
Die Umsatzsteuer muss dabei nicht zwangsläufig auf Grundlage des ursprünglichen Verkaufspreises berechnet werden. Maßgeblich ist grundsätzlich der fiktive Einkaufs- beziehungsweise Wiederbeschaffungspreis zum Zeitpunkt der Spende. Wertminderungen können berücksichtigt werden.
Bei erheblichen Verpackungs- oder Materialfehlern sowie mangelnder Marktgängigkeit kann deshalb eine deutlich niedrigere Bemessungsgrundlage in Betracht kommen. Dadurch kann auch die Umsatzsteuerbelastung entsprechend sinken. Eine generelle Bewertung sämtlicher Sachspenden mit null ist nach der geltenden Rechtslage dagegen nicht vorgesehen.
bevh fordert kurzfristige steuerliche Klarheit
Der bevh verlangt von der Bundesregierung eine eindeutige Regelung für Waren, die aufgrund der neuen EmpCo-Anforderungen nicht mehr regulär verkauft werden können. Über einen Erlass soll sichergestellt werden, dass die fehlende Marktgängigkeit solcher Bestände angemessen bei der umsatzsteuerlichen Bewertung berücksichtigt wird.
Der Verband will damit einen möglichen Fehlanreiz beseitigen: Unternehmen sollen verwendbare Neuware nicht entsorgen, weil eine Spende steuerlich oder administrativ aufwendiger ist. Auch innatura setzt sich für einen rechtssicheren und mit EU-Recht vereinbaren Rahmen für Sachspenden ein.
Eine generelle Umsatzsteuerbefreiung bei gleichzeitig erhaltenem Vorsteuerabzug lässt sich allerdings nicht ohne Weiteres national umsetzen. Grundlegende Änderungen würden voraussichtlich Anpassungen des europäischen Mehrwertsteuerrechts voraussetzen.
Händler sollten Bestände vor dem Stichtag prüfen
Für Unternehmen gewinnt deshalb zunächst die operative Vorbereitung an Bedeutung. Händler sollten feststellen, welche Produkte und Verpackungen von den verschärften Umweltwerberegeln betroffen sein könnten und welche Mengen zum Stichtag voraussichtlich noch vorhanden sein werden.
Anschließend muss geprüft werden, ob ein rechtzeitiger Abverkauf möglich ist oder Kennzeichnungen angepasst werden können. Für Bestände, bei denen beide Optionen ausscheiden, könnten Sachspenden an Bedeutung gewinnen.
Damit entsteht bei der EmpCo-Umsetzung ein Zielkonflikt: Die EU will Greenwashing eindämmen und Verbrauchern verlässlichere Umweltinformationen bieten. Werden aufgrund der Umstellung jedoch gebrauchsfähige Produkte entsorgt, stehen diesem Verbraucherschutzziel Abfallvermeidung und Ressourcenschonung gegenüber. Der bevh fordert deshalb eine Übergangslösung, die beide Interessen miteinander verbindet.






