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Wettbewerbszentrale: Referenzpreis-Pflicht gilt auch nach der Rabattwoche

Etikett an einer Jeans mit Black Friday Aufschrift
Foto: Ivan Samkov / Pexels

Key takeaways

Ein Unternehmen wollte nach der „Black Week“ auf den gesetzlich vorgeschriebenen Referenzpreis verzichten. Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung als irreführend – mit Erfolg. Ein Gericht bestätigte den Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.

Lesezeit ca. 2 Minuten

Während der „Black Week“ locken viele Händler mit besonders günstigen Angeboten. Doch auch danach gelten klare gesetzliche Regeln für Preisangaben – das hat nun ein Gericht in einem aktuellen Fall bestätigt. Ein Unternehmen hatte versucht, sich mit Verweis auf die Rabattwoche um die Pflicht zur Angabe des 30-Tage-Referenzpreises zu drücken – ohne Erfolg.

Wettbewerbszentrale sieht irreführende Werbung

Das betroffene Unternehmen betreibt einen Onlineshop für Kinderzimmerprodukte. In seiner Werbung stellte es aktuelle Preise durchgestrichenen, höheren Preisen gegenüber – ein klassischer Fall von Preisermäßigung. Nach § 11 der Preisangabenverordnung (PAngV) muss bei solchen Ermäßigungen der niedrigste Gesamtpreis angegeben werden, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Senkung galt. Genau das unterließ das Unternehmen. Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Rechtsverstoß: Die besonders günstigen „Black Week“-Preise seien für diese Pflicht ausschlaggebend gewesen und hätten den erforderlichen Referenzwert dargestellt.

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Argumente des Unternehmens überzeugen nicht

Das Unternehmen hielt dagegen, die „Black Week“ stelle eine Ausnahmesituation dar. Da Verbraucher wüssten, dass Ende November Rabatte üblich seien, könne der spätere Dezemberpreis nicht mehr mit dieser Referenz verglichen werden. Doch das überzeugte weder die Wettbewerbszentrale noch das zuständige Gericht. Gerade in Zeiten intensiver Rabattaktionen seien transparente Preisangaben entscheidend, um Verbraucher nicht über vermeintliche Preisvorteile zu täuschen. Das Gericht bestätigte die Einschätzung der Wettbewerbszentrale: Ohne Angabe des tatsächlichen 30-Tage-Tiefstpreises sei die Werbung unzulässig. Das Unternehmen erkannte daraufhin den Unterlassungsanspruch an.

Transparenz schützt Verbraucher und Wettbewerb

Die Regelung in § 11 PAngV soll sicherstellen, dass Kunden informierte Kaufentscheidungen treffen können – auch nach Sonderverkaufsphasen wie der „Black Week“. Preiswerbung ohne belastbare Referenz führt leicht zu Fehlannahmen über den tatsächlichen Vorteil und benachteiligt zudem jene Händler, die sich an geltende Vorschriften halten.

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