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EmpCo-Regeln: Handel warnt vor Vernichtung einwandfreier Waren

Pakete auf einem Laptop vor Pflanzen
Foto: Adobe Stock

Key takeaways

➟ Neue EmpCo-Regeln setzen Händler bei bereits produzierten Waren unter Zeitdruck. Der HDE unterstützt deshalb eine UWG-Anpassung, die unverhältnismäßige Unterlassungsansprüche verhindern soll.

Lesezeit ca. 2 Minuten

Kurz vor dem Start neuer europäischer Vorgaben zu Nachhaltigkeitsaussagen wächst im Handel die Sorge vor unnötiger Warenvernichtung. Der Handelsverband Deutschland unterstützt deshalb Bestrebungen der Regierungsfraktionen, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu ergänzen. Hintergrund ist die sogenannte EmpCo-Richtlinie, deren neue Vorgaben ab dem 27. September 2026 angewendet werden müssen.

Die Regeln verschärfen unter anderem die Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen sowie entsprechende Siegel. Problematisch sind nach Einschätzung des HDE bereits produzierte Waren, deren Verpackungen noch nach bisherigem Recht gestaltet wurden, künftig aber einzelne neue Vorgaben nicht erfüllen.

Alte Verpackungen werden zum Übergangsproblem

Viele Produkte wurden Monate vor dem Stichtag bestellt und produziert. Verpackungen, Etiketten und aufgedruckte Werbeaussagen lassen sich häufig nicht kurzfristig verändern, ohne Waren neu zu verpacken oder vollständig aus dem Verkauf zu nehmen.

Der HDE warnt deshalb davor, dass Unternehmen bestehende Bestände aus Sorge vor Abmahnungen vernichten könnten. Gerade bei hohen Warenmengen könnten die ökologischen Folgen einer solchen Lösung dem eigentlichen Nachhaltigkeitsziel der Regulierung widersprechen.

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Verhältnismäßigkeit soll mehr Spielraum schaffen

Nach den vom HDE beschriebenen Plänen soll bei Unterlassungsansprüchen künftig stärker berücksichtigt werden, ob die verlangte Maßnahme angesichts ihrer Kosten und Umweltfolgen verhältnismäßig ist.

Damit würde zwar keine formelle Abverkaufsfrist geschaffen. Unternehmen könnten im Streitfall jedoch besser begründen, warum bereits produzierte Ware vorübergehend weiter verkauft wird, wenn eine nachträgliche Änderung von Verpackung oder Etikett praktisch nicht möglich ist.

Handel wollte bereits länger Übergangsregeln

Die Frage nach Übergangsfristen beschäftigt Verbände und Unternehmen schon länger. Gefordert werden angemessene Fristen für den Aufbrauch bereits produzierter Verpackungen, um vermeidbare Ressourcenverschwendung zu verhindern.

Das betrifft nicht nur den Einzelhandel. Hersteller und andere Marktteilnehmer müssen ebenfalls prüfen, ob bestehende Verpackungen, Umweltclaims und Nachhaltigkeitssiegel den neuen Anforderungen entsprechen.

Neue Regeln richten sich gegen Greenwashing

Die EmpCo-Vorgaben sollen Verbraucher besser vor irreführenden Umweltaussagen schützen. Deutschland setzt sie über Änderungen des UWG um. Die neuen Regeln müssen ab dem 27. September angewendet werden.

Für Unternehmen bedeutet das einen erheblichen Anpassungsbedarf bei Werbung, Kennzeichnung und Nachhaltigkeitskommunikation. Besonders kritisch ist die Übergangsphase, weil bestehende Warenbestände noch unter den bisherigen Vorgaben produziert wurden.

Abmahnrisiko bleibt wichtiger Faktor

Auch mit einer Verhältnismäßigkeitsregel bleibt für Händler eine Einzelfallentscheidung notwendig. Unternehmen müssen bewerten, welche Waren trotz formaler Abweichungen weiter angeboten werden können und wie groß das rechtliche Risiko dabei ist.

Die geplante UWG-Anpassung könnte diesen Spielraum erweitern und gleichzeitig verhindern, dass einwandfreie Produkte allein wegen veralteter Verpackungsangaben entsorgt werden. Für den Handel ist deshalb entscheidend, wie die Ergänzung konkret ausgestaltet wird und wie Gerichte die neue Verhältnismäßigkeitsprüfung anwenden.

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