Lieferando darf die Rückzahlung eines bereits bei der Bestellung gezahlten Trinkgeldes nicht pauschal ausschließen. Das Kammergericht Berlin hat eine entsprechende Klausel in den Geschäftsbedingungen der Vermittlungsplattform für unwirksam erklärt. Vorausgegangen war eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Betreiberin yd. yourdelivery GmbH.
Die beanstandete Regelung sah vor, dass ein bestätigtes Trinkgeld grundsätzlich nicht mehr erstattet werden konnte. Nach Auffassung des Gerichts erfasste dieser Ausschluss auch Fälle, in denen ein Restaurant die Bestellung storniert und überhaupt keine Lieferung stattgefunden hatte. Darin sah das Kammergericht eine unangemessene Benachteiligung der Kunden.
Trinkgeld war auch ohne Lieferung von Erstattung ausgeschlossen
Lieferando ermöglicht es Kunden, bereits während der Onlinebestellung ein Trinkgeld für den Fahrer zu hinterlegen. Nach der bisherigen Klausel war eine Rückzahlung ausgeschlossen, sobald die Platzierung des Trinkgeldes bestätigt worden war.
Damit konnte das Geld nach der beanstandeten Regelung auch dann einbehalten werden, wenn die erwartete Lieferleistung ausblieb. Die Verbraucherzentrale hatte das Verfahren nach Beschwerden von Verbrauchern angestoßen und die Regelung gerichtlich überprüfen lassen.
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Gericht sieht Trinkgeld an Lieferleistung gekoppelt
Das Kammergericht stellte darauf ab, dass Kunden zumindest bei einer vollständigen Stornierung ein berechtigtes Interesse an der Rückzahlung haben. Das vorab gezahlte Trinkgeld sei erkennbar dafür vorgesehen, die erwartete Leistung des Lieferpersonals zusätzlich zu honorieren.
Findet die Lieferung nicht statt, entfällt damit nach Auffassung des Gerichts die Grundlage für diese freiwillige Zuwendung. Der generelle Ausschluss einer Erstattung berücksichtige die Interessen der Kunden nicht ausreichend und verschaffe dem Unternehmen einseitig Vorteile.
Verbraucherzentrale wertet Entscheidung als Erfolg
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte insbesondere kritisiert, dass die Klausel keine Ausnahme für nicht ausgeführte Bestellungen vorsah. Aus Sicht der Verbraucherschützer lässt sich ein vorab gezahltes Trinkgeld nicht unabhängig davon betrachten, ob die erwartete Lieferung tatsächlich erbracht wird.
Die Entscheidung stärkt damit die Position von Kunden, die ihr Trinkgeld bereits bei der Bestellung zahlen. Eine Vertragsregelung darf nach dem Urteil nicht pauschal festlegen, dass dieser Betrag unabhängig vom weiteren Verlauf der Bestellung in jedem Fall von einer Erstattung ausgeschlossen bleibt.
Urteil bedeutet keine automatische Rückzahlung
Für bereits betroffene Kunden führt die Entscheidung allerdings nicht unmittelbar zu einer Erstattung. Sobald das Urteil rechtskräftig ist, muss sich das Unternehmen künftig daran halten und darf die beanstandete Klausel nicht weiter verwenden.
Eine automatische Rückzahlung von Trinkgeldern, die in der Vergangenheit trotz ausgebliebener Lieferung einbehalten wurden, ergibt sich aus dem Urteil dagegen nicht. Betroffene erhalten ihr Geld damit nicht allein aufgrund der gerichtlichen Entscheidung zurück.





