Das Oberlandesgericht München hat bestätigt, dass werbliche Teaser in Online-Medien eindeutig als „Werbung“ oder „Anzeige“ gekennzeichnet werden müssen. Hintergrund ist ein Streitfall zwischen der Wettbewerbszentrale und einem Medienunternehmen, bei dem ein Teaser zu einem Hörbuchartikel mit Affiliate-Links im gleichen Layout wie redaktionelle Inhalte auf der Startseite platziert war. Der Senat sieht darin eine irreführende geschäftliche Handlung.
Kein Unterschied zu redaktionellen Inhalten erkennbar
Der Fall betrifft eine Onlinezeitung, auf deren Startseite ein Teaser für einen Hörbuchartikel eingebettet war – optisch identisch mit redaktionellen Beiträgen. Der Link führte zu einem Text mit zahlreichen Affiliate-Links, über die das Medienhaus Provisionen generiert. Zwar enthielt der Artikel selbst einen Hinweis auf mögliche Einnahmen, dieser war jedoch nur unterhalb eines Bildes und der Überschrift eingebunden.
Laut Gericht reiche das nicht aus: Die Gestaltung des Teasers selbst müsse bereits auf den kommerziellen Charakter hinweisen. Der verwendete Begriff „Produktempfehlung“ könne von Verbrauchern auch als redaktionelle Empfehlung verstanden werden. Somit sei nicht klar, dass ein wirtschaftliches Eigeninteresse vorliegt.
Gewinnen in der Plattform-Ökonomie
Entscheidung mit Signalwirkung für Medienhäuser
Nach dem Landgericht München I hatte bereits in erster Instanz eine Verurteilung stattgefunden, gegen die die Beklagten Berufung eingelegt hatten. Das OLG bestätigte nun diese Entscheidung (Urteil vom 30.10.2025, Az. 29 U 2633/24), ließ jedoch keine Revision zu.
Für Medienunternehmen, die werbliche Inhalte neben redaktionellen platzieren, bedeutet das Urteil eine klare Handlungsanweisung: Die Teaser solcher Beiträge müssen entweder optisch unterscheidbar gestaltet oder deutlich als Werbung gekennzeichnet sein – etwa mit Begriffen wie „Anzeige“ oder „Werbung“. Andernfalls drohen wettbewerbsrechtliche Konsequenzen.


