Seit dem 20. Juli 2025 entfällt die gesetzliche Pflicht, den Link zur Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Link) im Shop oder auf anderen digitalen Plattformen bereitzuhalten. Was zunächst nach einer Entlastung für Händler klingt, kann im Einzelfall aber rechtliche Risiken bergen – insbesondere für jene, die in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung unterschrieben haben, wie der Händlerbund warnt.
OS-Link: Gesetzesänderung mit Folgen
Mit der Einstellung der EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung ist auch die entsprechende Pflicht zur Verlinkung entfallen. Händler und Anbieter anderer digitalen Plattformen müssen den OS-Link deshalb aus sämtlichen Kanälen entfernen – vom Shop-Impressum über Marktplätze bis hin zu E-Mail-Signaturen. Wer hier nicht aktiv wird, riskiert paradoxerweise neue Abmahnungen, obwohl die ursprüngliche Pflicht entfallen ist.
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Was passiert mit bestehenden Unterlassungserklärungen?
Viele Händler haben sich durch frühere Abmahnungen vertraglich verpflichtet, den OS-Link dauerhaft auf ihrer Website zu führen. Diese Unterlassungserklärungen bleiben grundsätzlich wirksam – unabhängig von der Rechtslage. Allerdings enthalten viele dieser Erklärungen eine sogenannte auflösende Bedingung: Tritt eine relevante Gesetzesänderung ein, wird die Verpflichtung hinfällig.
Kündigung möglich – aber nicht immer nötig
Wer unsicher ist, ob die eigene Erklärung eine solche Klausel enthält, sollte den Wortlaut unbedingt von juristischen Fachleuten prüfen lassen. Falls keine auflösende Bedingung vorhanden ist, kann die Erklärung meist trotzdem gekündigt werden – zumindest dann, wenn sich die rechtliche Grundlage, wie in diesem Fall, wesentlich verändert hat. Wichtig ist: Die Erklärung einfach zu ignorieren, ist riskant – im schlimmsten Fall drohen Vertragsstrafen.
ADR-Hinweis bleibt bestehen
Unabhängig vom OS-Link müssen größere Händler weiterhin darüber informieren, ob sie an alternativen Streitbeilegungsverfahren teilnehmen. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und betrifft Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten im Vorjahr. Der entsprechende Hinweis sollte daher auch nach dem 20. Juli gut sichtbar im Shop platziert sein.


