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Neue EU-Abfallrichtlinie: Textilindustrie und Lebensmittelhandel im Fokus

Gebrauchte Schuhe und Textilien auf einem alten Wagen
Symbolbild - Foto: Dương Nhân / Pexels

Key takeaways

Die EU hat neue Vorschriften zur Abfallrahmenrichtlinie erlassen. Sie verpflichten Mitgliedstaaten zu EPR-Systemen für Textilien und setzen verbindliche Ziele zur Reduktion von Lebensmittelabfällen. Die Maßnahmen sollen Kreislaufwirtschaft und Nachhaltigkeit fördern und gelten für Hersteller, Händler sowie Gastronomie und Haushalte.

Lesezeit ca. 2 Minuten

Die überarbeitete Abfallrahmenrichtlinie der EU ist am 16. Oktober 2025 in Kraft getreten und soll die Kreislauffähigkeit der Textilwirtschaft stärken sowie die Lebensmittelverschwendung in der EU deutlich senken. Sie verpflichtet alle Mitgliedstaaten zu tiefgreifenden Reformen, die insbesondere den Einzelhandel, die Lebensmittelwirtschaft und die Textilbranche betreffen.

Erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien

Im Zentrum der neuen Vorgaben steht die Einführung von EPR-Systemen (Extended Producer Responsibility) für Textilien und Schuhe. Jeder Mitgliedstaat muss künftig ein solches System einführen, bei dem Hersteller Gebühren zahlen, um die Sammlung, Wiederverwendung, das Recycling sowie die Entsorgung von Altkleidern und Schuhen zu finanzieren.

Die Höhe der EPR-Gebühren wird nach ökologischen Kriterien festgelegt, etwa nach Haltbarkeit oder Recyclingfähigkeit eines Produkts. Dieses sogenannte Eco-Modulation-Prinzip soll Hersteller dazu anregen, von Anfang an nachhaltiger zu gestalten. Darüber hinaus sollen die Beiträge auch für Informationskampagnen und Forschungsprojekte genutzt werden, um Design, Abfallvermeidung und Rücknahmeprozesse weiterzuentwickeln.

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Gebrauchte Textilien gelten als Abfall

Eine weitere zentrale Neuerung: Alle getrennt gesammelten Textilien werden künftig automatisch als Abfall eingestuft. Damit wird verhindert, dass unsortierte Altkleider fälschlich als „gebraucht“ deklariert und ohne Prüfung ins Ausland verbracht werden. Vor einem möglichen Export muss künftig zwingend eine Sortierung erfolgen. Wird dies unterlassen, greift automatisch die EU-Abfallverbringungsverordnung.

Für Akteure der Sozialwirtschaft, etwa gemeinnützige Organisationen, gelten Ausnahmen: Sie bleiben von der EPR-Pflicht befreit, dürfen weiterhin eigene Sammelsysteme betreiben und erhalten kostenfreie Unterstützung durch die jeweiligen Rücknahmestellen.

Verbindliche Ziele zur Reduktion von Lebensmittelabfällen

Neben dem Textilbereich betrifft die neue Richtlinie auch die Lebensmittelkette. Bis 2030 müssen alle EU-Staaten die Lebensmittelabfälle in der Verarbeitung und Produktion um 10 Prozent, im Handel und bei den Endverbrauchern um 30 Prozent pro Kopf senken. Die Maßnahmen gelten auch für Gastronomie und Haushalte.

Um diese Ziele zu erreichen, sind nationale Präventionsprogramme anzupassen. Die Mitgliedstaaten sollen vermehrt auf Aufklärung, Verhaltensänderung und innovative technische Lösungen setzen. Auch die Förderung von Lebensmittelspenden spielt eine größere Rolle: Unternehmen der Lebensmittelbranche müssen künftig proaktiv Kooperationen mit Spendenorganisationen anstoßen.

Umsetzung und Ausblick

Die EU-Mitgliedstaaten haben nun 20 Monate Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. EPR-Systeme müssen spätestens nach 30 Monaten vollständig eingeführt sein. Schon bis Januar 2026 sind zuständige Behörden zu benennen, die die Umsetzung der Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung koordinieren. Bis Oktober 2027 müssen die nationalen Programme vollständig überarbeitet sein.

Die Kommission wird bis 2027 eine erste Überprüfung durchführen, um Fortschritte und Herausforderungen zu bewerten. Dabei ist auch eine Anpassung der Ziele für 2030 sowie eine mögliche Verlängerung bis 2035 vorgesehen.

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