Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Grundsatzentscheidung für den deutschen Einzelhandel getroffen: Sogenannte Permanenttragetaschen aus Kunststoff gelten auch dann als Verpackungen, wenn sie besonders stabil und mehrfach verwendbar sind. Händler müssen sich deshalb weiterhin an den Kosten des Dualen Systems beteiligen. Die Entscheidung betrifft zahlreiche Handelsbranchen – von Supermärkten über Drogerien bis hin zu Möbel- und Gartencentern – und sichert die Finanzierung des Verpackungsrecyclings in Millionenhöhe.
Dauerhafte Nutzung ändert nichts am Verpackungscharakter
Auslöser des Verfahrens war eine Klage der Rewe Group gegen die Einstufung ihrer Kunststoff-Permanenttragetaschen durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Das Unternehmen argumentierte, die Taschen seien aufgrund ihrer hohen Stabilität und vielfältigen Einsatzmöglichkeiten keine Verpackungen, sondern eigenständige Waren. Kunden würden sie häufig über den eigentlichen Einkauf hinaus beispielsweise als Sport-, Freizeit- oder Einkaufstasche weiterverwenden.
Dieser Argumentation folgte das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht. Maßgeblich sei der ursprüngliche Verwendungszweck der Tasche: Sie werde an der Kasse angeboten, um die gekauften Waren nach Hause zu transportieren. Damit erfülle sie die Voraussetzungen einer sogenannten Serviceverpackung und unterliege unabhängig von Material, Preis oder Lebensdauer der Systembeteiligungspflicht nach dem Verpackungsgesetz. Auch eine spätere Mehrfachnutzung ändere daran nichts.
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Millionenbetrag für das Duale System bleibt bestehen
Mit dem Urteil bestätigten die Leipziger Richter sowohl die Entscheidung der Zentralen Stelle Verpackungsregister als auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln aus erster Instanz.
Für Rewe hat das erhebliche finanzielle Folgen. Nach Angaben des Gerichts beläuft sich der Streitwert auf rund 2,33 Millionen Euro – dies entspricht den jährlichen Kosten, die das Unternehmen für die Beteiligung seiner Permanenttragetaschen am Dualen System entrichten muss. Das Recyclingsystem finanziert die Sammlung, Sortierung und Verwertung von Verpackungsabfällen über den Gelben Sack beziehungsweise die Gelbe Tonne.
Rechtsklarheit für den gesamten Einzelhandel
Die Bedeutung des Urteils reicht weit über den Lebensmitteleinzelhandel hinaus. Nach Einschätzung der Zentralen Stelle Verpackungsregister betrifft die Entscheidung sämtliche Händler, die vergleichbare langlebige Tragetaschen an ihre Kunden verkaufen. Dazu zählen unter anderem Drogeriemärkte, Baumärkte, Gartencenter, Möbelhäuser sowie zahlreiche weitere Handelsunternehmen aus den Bereichen Mode oder Consumer Electronics.
Damit schafft das Bundesverwaltungsgericht bundesweit Rechtssicherheit. Unternehmen können sich künftig nicht mehr darauf berufen, dass eine erhöhte Materialstärke oder eine längere Nutzungsdauer eine Tragetasche zu einem eigenständigen Produkt macht.
Bedeutung für Kreislaufwirtschaft und Umweltschutz
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister begrüßte das Urteil ausdrücklich. Nach ihren Angaben wurden allein im Jahr 2023 rund 99 Millionen dickwandige Kunststofftragetaschen in Deutschland in Verkehr gebracht. Auch wenn diese deutlich länger genutzt werden als klassische Einweg-Plastiktüten, fallen sie früher oder später als Abfall an und müssen recycelt werden.
Die Finanzierung dieses Recyclings erfolgt über die Hersteller und Händler im Rahmen des Verpackungsgesetzes. Das Urteil stärkt damit nach Ansicht der Behörde das Verursacherprinzip und sorgt dafür, dass langlebige Tragetaschen nicht aus der Finanzierung des Recyclings herausfallen.
Für den Handel bedeutet die Entscheidung vor allem Planungssicherheit. Die bislang von einigen Unternehmen vertretene Auffassung, hochwertige Kunststofftragetaschen könnten als eigenständige Waren von der Systembeteiligung ausgenommen werden, dürfte mit dem Leipziger Urteil endgültig erledigt sein.




