Das Landgericht Karlsruhe hat über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines Augenscreenings verhandelt, das in ausgewählten dm-Filialen angeboten wird. Die Entscheidung soll am 26. November 2026 verkündet werden. Im Zentrum steht die Frage, ob das gemeinsam mit Skleo Health angebotene Verfahren medizinische und werberechtliche Vorgaben einhält.
Für 14,95 Euro erhalten Kunden einen Sehtest und eine Netzhautfotografie. Die Aufnahmen sollen anschließend mithilfe künstlicher Intelligenz ausgewertet und ärztlich validiert werden. Der Ergebnisbericht wird per E-Mail übermittelt.
Wettbewerbszentrale sieht mehrere rechtliche Probleme
Die Wettbewerbszentrale hält das Angebot in mehreren Punkten für rechtlich problematisch, wie in einer neuen Pressemitteilung dargelegt wird. Unter anderem geht es darum, ob die Durchführung durch lediglich geschulte Mitarbeiter gegen das Heilpraktikergesetz verstößt.
Zusätzlich wird geprüft, ob die eingesetzten Medizinprodukte entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet werden. Nach Darstellung der Wettbewerbszentrale dürfen die betreffenden Geräte nur von medizinisch qualifiziertem Personal und unter geeigneten Bedingungen eingesetzt werden.
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Auch der Ergebnisbericht steht im Fokus
Ein weiterer Streitpunkt betrifft die medizinische Einordnung der Resultate. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale, die zu Jahresbeginn auch Klage gegen dm im Kontext des neuen Arzneimittelangebots eingereicht hat, könnte ein Bericht mit konkreten Befunden als ärztliche Leistung einzustufen sein und müsste dann nach den Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden.
Damit geht es nicht nur um die technische Durchführung des Screenings, sondern auch um die Frage, wo ein niedrigschwelliges Gesundheitsangebot rechtlich in eine medizinische Leistung übergeht.
Werbung könnte Erwartungen an Früherkennung überhöhen
Kritisch bewertet die Wettbewerbszentrale zudem die Bewerbung des Angebots. Begriffe wie Früherkennung oder Hinweise auf Glaukom, diabetische Retinopathie und altersbedingte Makuladegeneration könnten aus ihrer Sicht den Eindruck vermitteln, das Screening ersetze eine reguläre augenärztliche Untersuchung.
Genau darin sieht der Verband ein mögliches Irreführungsrisiko. Zusätzlich steht die Frage im Raum, ob die Werbung gegen das grundsätzliche Werbeverbot für Fernbehandlungen nach dem Heilmittelwerbegesetz verstößt.
Entscheidung dürfte über dm hinaus Bedeutung haben
Das Verfahren besitzt grundsätzliche Bedeutung für neue Gesundheitsangebote im Einzelhandel. KI-gestützte Screenings ermöglichen niedrigschwellige Dienstleistungen, bewegen sich aber gleichzeitig an der Schnittstelle zwischen Handel, Medizin und digitaler Diagnostik.
Die Wettbewerbszentrale hatte bereits 2025 angekündigt, die Zulässigkeit des Angebots gerichtlich klären zu lassen und ist sowohl vor dem Landgericht Karlsruhe als auch vor dem Landgericht Düsseldorf gegen die beteiligten Unternehmen vorgegangen. Das Karlsruher Urteil dürfte deshalb wichtige Hinweise dafür liefern, unter welchen Bedingungen vergleichbare Gesundheitsservices künftig im Handel angeboten werden können.





