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Wettbewerbszentrale verklagt dm wegen Online-Arzneimittelvertrieb

Pillendose mit Medikamenten
Foto: Karolina Kaboompics / Pexels

Key takeaways

Die Wettbewerbszentrale hat dm wegen des Online-Verkaufs apothekenpflichtiger Arzneimittel verklagt. Im Mittelpunkt stehen Sortimentsvermischung und mögliche Verstöße gegen apothekenrechtliche Regeln.

Lesezeit ca. 2 Minuten

Die Wettbewerbszentrale hat beim Landgericht Karlsruhe erneut Klage gegen dm eingereicht. Hintergrund ist eine strategische Neuausrichtung des Online-Shops der Drogeriemarktkette, über den seit Kurzem auch apothekenpflichtige Arzneimittel angeboten werden. Zwar erfolgt der Versand formal über eine tschechische Versandapotheke, diese wird jedoch von einer dm-Konzerngesellschaft betrieben. Für die Wettbewerbszentrale steht damit die Frage im Raum, ob dm durch diese Konstruktion zentralen Vorgaben des deutschen Arzneimittel- und Apothekenrechts zuwiderhandelt.

Sortimentsvermischung als Kern des Vorwurfs

Ein zentraler Kritikpunkt der Wettbewerbszentrale betrifft die Präsentation der Produkte im Online-Shop. Nach deutschem Recht müssen apothekenpflichtige Medikamente strikt von regulären Handelswaren getrennt und ausschließlich durch Apotheken abgegeben werden. Diese Trennung dient dem Gesundheitsschutz: Arzneimittel sollen nicht wie alltägliche Konsumgüter wahrgenommen werden, um Fehlkäufe und übermäßigen Gebrauch zu verhindern. Durch die Integration des Apothekensortiments in das reguläre Warenangebot sieht die Wettbewerbszentrale die Apothekenpflicht unterlaufen. Was im stationären Handel – eine Apothekenecke in einer Drogerie – eindeutig unzulässig wäre, könne online nicht anders bewertet werden.

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Streit um apothekenrechtliche Unabhängigkeit

Neben der Sortimentsfrage wird auch die organisatorische Ausgestaltung des Modells kritisiert. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale wirkt dm in einem Umfang am Betrieb der beteiligten Versandapotheke mit, der mit den apothekenrechtlichen Unabhängigkeits- und Beteiligungsregeln nicht vereinbar sei. Ein vergleichbares Modell wäre mit einer in Deutschland ansässigen Versandapotheke klar rechtswidrig. Die Konstruktion über Tschechien, die sich faktisch auf den deutschen Markt richte, wird als gezielte Umgehung regulativer Vorgaben bewertet.

Bedeutung für den Handel und die Arzneimittelversorgung

Das Verfahren der Wettbewerbszentrale. die letzte Jahr bereits Klage gegen dm wegen dem Angebot der neuen Augenscreenings eingereicht hatte, hat potenziell weitreichende Auswirkungen. Es berührt Grundsatzfragen der digitalen Arzneimittelversorgung: Gilt die Trennung von Sortimenten auch im Online-Handel uneingeschränkt? Wie ist die freie Apothekenwahl sicherzustellen? Und wie weit darf ein Handelsunternehmen in den Apothekenbetrieb eingreifen?

Für Handelsunternehmen, die über einen Einstieg in den Arzneimittelvertrieb nachdenken – auch der direkte dm-Wettbewerber Rossmann hatte dies bereits angekündigt – könnte das Urteil entscheidend dafür sein, ob entsprechende Modelle rechtlich zulässig und wirtschaftlich tragfähig sind. Auch für Verbraucher sowie für Apotheken vor Ort könnte das Urteil wichtige Leitplanken für den digitalen Gesundheitsmarkt setzen.

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