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Wettbewerbszentrale klagt gegen dm: Streit um Augenscreening-Angebot

Frau beim Augen Screening Sehtest
Foto: Pexels

Key takeaways

Die Wettbewerbszentrale verklagt dm und Skleo Health wegen eines Augenscreenings in dm-Filialen. Kritisiert werden Durchführung, Werbung und rechtliche Grundlage des Angebots. Die Verfahren vor den Landgerichten Düsseldorf und Karlsruhe sollen klären, ob medizinische Standards und gesetzliche Vorgaben eingehalten wurden.

Lesezeit ca. 2 Minuten

In einem aktuellen Rechtsstreit will die Wettbewerbszentrale gerichtlich klären lassen, ob ein in ausgewählten dm-Filialen angebotenes Augenscreening rechtlich zulässig ist. Die Klagen sollen zeitnah bei den Landgerichten Düsseldorf und Karlsruhe eingereicht werden, wie die Wettbewerbszentrale mitteilt.

Kooperation mit Skleo Health

dm bietet das Screening gemeinsam mit der Skleo Health GmbH an. Für 14,95 Euro können Kunden in vier ausgewählten Filialen ihre Augen auf Erkrankungen wie Grüner Star, diabetische Netzhauterkrankung oder Makuladegeneration untersuchen lassen. Das Screening umfasst einen Sehtest und eine Netzhautfotografie. Die Durchführung übernehmen laut Werbung „geschulte Mitarbeiter“, nicht jedoch medizinisch ausgebildetes Personal.

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Kritik an Durchführung und Technik

Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale ist die Nutzung der eingesetzten Geräte problematisch: Diese seien nur für den Gebrauch durch medizinisch qualifiziertes Fachpersonal in einer geeigneten Umgebung zugelassen. Zudem handle es sich bei dem Ergebnisbericht, der den Kunden per E-Mail zugesandt wird, um eine ärztliche Leistung. Diese müsse nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, was hier nicht geschehe.

Rechtliche Einwände

Die Wettbewerbszentrale erkennt gleich mehrere Verstöße: Ein möglicher Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz, da nicht-ärztliches Personal Heilkunde ausübt. Außerdem werde der bestimmungsgemäße Einsatz von Medizinprodukten missachtet. Darüber hinaus sei die Werbung auf der dm-Webseite irreführend. Formulierungen wie „Früherkennung“ oder „rechtzeitige Behandlung“ suggerierten eine medizinische Aussagekraft, die das Screening nicht erfüllen könne.

Auch das Heilmittelwerbegesetz sieht die Wettbewerbszentrale verletzt: Die Bewerbung des Angebots, insbesondere mit Bezug auf konkrete Krankheitsbilder und ohne den Hinweis auf die Notwendigkeit ärztlicher Diagnostik, sei unzulässig.

Signalwirkung für den Markt

Die Klage ist von übergeordneter Bedeutung. Die Wettbewerbszentrale betont, dass innovative Gesundheitsangebote zwar willkommen seien, sie jedoch nicht auf Kosten geltender Gesetze und des Patientenschutzes erfolgen dürften. Ziel der Verfahren ist es, klare rechtliche Maßstäbe für ähnliche Angebote zu etablieren.

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