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Wichtiges BGH-Urteil: Referenzpreise bei Rabatten müssen klar erkennbar sein

Sale-Werbung in einem Schaufenster
Foto: Pexels / Markus Spiske

Key takeaways

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei Rabattwerbung der niedrigste Preis der letzten 30 Tage klar, unmissverständlich und gut lesbar genannt werden muss. Hintergrund ist ein Verfahren der Wettbewerbszentrale gegen einen Discounter wegen irreführender Preisdarstellung in einem Prospekt.

Lesezeit ca. 2 Minuten

Die Werbung mit Preisermäßigungen muss künftig strengeren Transparenzanforderungen genügen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 9. Oktober 2025 entschieden. Händler sind demnach verpflichtet, bei der Bewerbung von Rabatten den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage klar, gut lesbar und unmissverständlich anzugeben.

Einzelhändler, Online-Shops und Marketingabteilungen sind daher gut beraten, ihre Preiswerbung an die neuen Anforderungen anzupassen, um Abmahnungen und Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Hintergrund des Verfahrens

Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen den Lebensmitteldiscounter Netto, der in einem Prospekt mit einem Rabatt auf ein Kaffeeprodukt warb. Neben dem aktuellen Preis von 4,44 Euro und einem durchgestrichenen Preis von 6,99 Euro wurde ein Preisvorteil von „-36 %“ angegeben. Der niedrigste Preis der letzten 30 Tage – laut Preisangabenverordnung (PAngV) der maßgebliche Referenzpreis – fand sich lediglich in einer schwer verständlichen Fußnote wieder. Dort hieß es unter anderem: „Bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer: Jacobs Krönung 4,44 € […]“.

Diese Darstellung sei aus Sicht der Wettbewerbszentrale irreführend. Auch das Landgericht Amberg und das Oberlandesgericht Nürnberg hatten bereits kritisiert, dass der Referenzpreis nicht klar genug zu erkennen sei.

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Klare Lesbarkeit und Preisklarheit entscheidend

Der BGH bestätigte nun diese Einschätzung und wies die Revision des Discounters zurück. Die Richter stellten klar: Der nach § 11 Abs. 1 PAngV geforderte Referenzpreis müsse in einer Weise dargestellt sein, die der Verbraucher sofort versteht. Das Gebot der Preisklarheit aus § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV verlangt, dass Preisangaben eindeutig, verständlich und gut lesbar erfolgen.

Die vom Discounter gewählte Darstellung – ein Sternchenhinweis auf eine kleingedruckte Fußnote mit weiteren Preisangaben – reiche nicht aus, um dieser gesetzlichen Pflicht gerecht zu werden. Das Vorgehen sei geeignet, wesentliche Informationen in unklarer Weise zu übermitteln und verletze daher § 5a Abs. 2 Nr. 2 UWG. Die Werbung sei unlauter.

Bedeutung für den Handel

Das Urteil schafft laut Wettbewerbszentrale wichtige Klarheit für den Einzelhandel, insbesondere für den Lebensmitteleinzelhandel und den E-Commerce, in denen Preisaktionen zum Alltag gehören. Unternehmen müssen künftig sicherstellen, dass der Referenzpreis bei jeder Preisermäßigung deutlich sichtbar, leicht verständlich und optisch lesbar dargestellt wird – und nicht in Fußnoten oder in schwer nachvollziehbaren Preis-Kombinationen versteckt wird.

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