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LG Berlin urteilt gegen Google: DSGVO-Verstoß bei Kontoregistrierung

Google auf einem Macbook
Foto: Firmbee / Pixabay

Key takeaways

Das LG Berlin hat entschieden, dass Google gegen die DSGVO verstoßen hat. Bei der Kontoerstellung war die Einwilligung zur Datennutzung über 70 Dienste hinweg nicht rechtskonform. Google hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Lesezeit ca. 2 Minuten

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass Google bei der Einrichtung eines Nutzerkontos gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen hat. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen Google Ireland Ltd. geklagt und damit Erfolg. Das Urteil betrifft die Einholung einer pauschalen Einwilligung zur Nutzung personenbezogener Daten über mehr als 70 Google-Dienste hinweg.

Unklare Einwilligung bei der Kontoerstellung

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand eine Einwilligungserklärung, die Google 2022 bei der Kontoregistrierung einholte. Nutzer sollten dabei der Verarbeitung ihrer Daten für zahlreiche Google-Dienste – von YouTube bis zur Websuche – zustimmen. Auch die Speicherung von Standortdaten, Suchanfragen und YouTube-Verläufen war Teil dieser umfassenden Erklärung. Nach Einschätzung des Gerichts entsprach diese Praxis weder den Anforderungen an Transparenz noch an Freiwilligkeit.

Zwei Varianten, keine echte Wahl

Google bot zwei Varianten der Einwilligung an: die Express-Personalisierung und die manuelle Personalisierung. Bei ersterer mussten alle vorgesehenen Datenverwendungen akzeptiert werden – oder der Nutzer konnte den Anmeldevorgang nicht abschließen. Auch die manuelle Auswahl war eingeschränkt: Einzelne Datenverwendungen konnten abgelehnt werden, die Nutzung des Standorts in Deutschland jedoch nicht. Diese Einschränkungen führten laut LG Berlin dazu, dass keine wirksame, freiwillige Einwilligung vorlag.

Intransparenz und voreingestellte Speicherfristen

Das Gericht kritisierte außerdem, dass Google nicht klar genug erläuterte, für welche konkreten Dienste oder Partner die Nutzerdaten verwendet werden sollten. Auch die voreingestellte Speicherdauer von Nutzerdaten wurde beanstandet. Eine datensparsame Einstellung – etwa das automatische Löschen nach drei Monaten – war nicht voreingestellt, sondern musste manuell aktiviert werden. Dies verstößt gegen das Prinzip der datenschutzfreundlichen Voreinstellung gemäß Art. 25 DSGVO.

Google legt Berufung ein: Urteil noch nicht rechtskräftig

Google hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Es ist daher noch nicht rechtskräftig. Die Entscheidung ist Teil einer europaweiten Initiative unter dem Dach des Verbraucherverbands BEUC, an der sich auch der vzbv beteiligt. Ziel der Aktion war es, Datenschutzverstöße großer Tech-Konzerne grenzüberschreitend zu unterbinden.

Das Urteil des LG Berlin vom 25. März 2025 (Az. 15 O 472/22) stärkt die Rechte der Verbraucher und setzt ein deutliches Signal an Unternehmen, bei der Datenverarbeitung klar und gesetzeskonform zu agieren.

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