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Umstrittener Widerrufsbutton wird ab Juni 2026 Pflicht für Online-Händler

Frau mit Computer Maus in der Hand
Foto: Maria Stewart / Pexels

Key takeaways

Das nun auch vom Bundesrat verabschiedete Gesetz verpflichtet Onlineshops bereits ab Juni 2026 zur Einführung eines Widerrufsbuttons. Während die Politik darin einen Fortschritt sieht, kritisieren Verbände und Experten die neue Pflicht scharf: Sie sei technisch problematisch, überflüssig und berge rechtliche sowie sicherheitstechnische Risiken für Händler.

Lesezeit ca. 5 Minuten

Verbraucher sollen künftig Onlinekäufe einfacher widerrufen können. Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat ein neues Gesetz gebilligt, das Onlinehändler ab diesem Jahr verpflichtet, einen gut sichtbaren Widerrufsbutton bereitzustellen. Damit soll der Rücktritt vom Kauf oder Vertragsabschluss laut Gesetz „so einfach werden wie der ursprüngliche Vorgang“ selbst.

Die Neuregelung ist Teil eines umfassenden Gesetzes zur Anpassung des Verbrauchervertragsrechts an EU-Richtlinien und unter Experten hochumstritten. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hatte im Laufe der Gesetzentwicklung rund 25 Verbände angehört – und von nahezu allen handelsnahen Verbänden Kritik und Warnungen erhalten.

Verpflichtender Widerrufsbutton bei Onlineverträgen

Unternehmen müssen ab dem 19. Juni 2026 auf ihren Websites oder in ihren Apps eine jederzeit zugängliche, leicht auffindbare und nutzerfreundliche Schaltfläche bereitstellen, über die Verträge widerrufen werden können. Die 14-tägige Widerrufsfrist bleibt bestehen, doch der Zugang zur Ausübung dieses Rechts wird vereinfacht.

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig bezeichnete die Neuerung als wichtigen Schritt: „Wenn Onlineshopping kinderleicht ist, dann muss es auch der Widerruf sein.“ Das Gesetz sei ein echter Fortschritt im Verbraucherschutz.

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Schutz vor irreführenden Gestaltungstricks

Neben dem Widerrufsbutton enthält das Gesetz auch Regelungen gegen sogenannte „Dark Patterns“. Diese Designelemente verleiten Nutzer dazu, Entscheidungen zu treffen, die ihnen nicht unbedingt bewusst sind – etwa teurere Optionen zu wählen oder Kündigungen zu übersehen. Solche Praktiken werden künftig untersagt.

Für Anbieter von Finanzdienstleistungen gelten künftig besondere Pflichten. Sie müssen sicherstellen, dass Kundinnen und Kunden die angebotenen Produkte und Risiken verstehen. Verträge dürfen nicht mit juristisch schwer verständlicher Sprache überfrachtet sein. Zudem haben Verbraucher das Recht, eine persönliche Kontaktaufnahme zu verlangen.

Auch für den Widerruf von Finanzverträgen gilt künftig eine klare Obergrenze: 12 Monate und 14 Tage, falls die Widerrufsbelehrung fehlt. Damit sollen Missbrauch und Unsicherheiten reduziert werden. Darüber hinaus regelt das Gesetz, dass Patientinnen und Patienten Anspruch auf eine kostenlose Kopie ihrer Behandlungsakte haben.

Der Großteil der Neuregelungen tritt im Juni 2026 in Kraft. Für einige Bestimmungen gelten jedoch abweichende Fristen.

Massive Kritik aus dem E-Commerce-Sektor

Bereits im Vorfeld der Gesetzesverabschiedung hatte zahlreiche Verbände, so auch der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland (bevh), scharfe Kritik am Entwurf geäußert. Der Verband, der über 80 % des Branchenumsatzes repräsentiert, warnte vor einer überflüssigen und potenziell schädlichen Doppelstruktur im Onlinehandel. Viele Händler böten bereits heute unkomplizierte Rücksende- und Widerrufsprozesse über Kundenkonten an – etwa durch Versandlabel, Rücksendeformulare und automatische Bestätigungen.

Der bevh bemängelt, dass die gesetzlich geforderte Widerrufsfunktion in ihrer technischen Umsetzung problematisch sei und zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen könne. Kritisch sei insbesondere, dass der Gesetzestext stark an die Kündigungsschaltfläche bei Dauerschuldverhältnissen angelehnt sei, was jedoch im Kontext einzelner Produktkäufe – etwa bei Teilretouren im Modebereich – nicht praxistauglich sei. Der Verband fordert, explizit Teilwiderrufe im Gesetz zu berücksichtigen, um Fehldeutungen und Missverständnisse zu vermeiden.

Zudem warnt der bevh vor Missbrauch: Wenn Kunden nur Teile ihrer Bestellung zurücksenden, aber den kompletten Vertrag über den Button widerrufen, könnte dies zu Rückerstattungen führen, ohne dass alle Artikel zurückgeschickt wurden. Ohne eine klar geregelte Identifizierung des Kunden – idealerweise über das Kundenkonto – sei die technische Absicherung kaum möglich. Der Verband verweist außerdem auf potenzielle Sicherheitsrisiken durch Bot-Angriffe, falls die Widerrufsfunktion ohne Login öffentlich zugänglich sein muss.

Auch zusätzliche Informationspflichten und rechtliche Unklarheiten rund um den Datenschutz sieht der Verband kritisch. Neue Pflichten in der Widerrufsbelehrung könnten zu mehr Verwirrung beim Kunden und erhöhter Abmahngefahr führen. Händler, die zusätzlich freiwillige Rückgabefristen von 30 oder mehr Tagen anbieten, sehen sich laut bevh durch das Gesetz unnötig belastet. Letztlich fordert der Verband eine verlängerte Übergangsfrist und großzügige Auslegungsspielräume in der Einführungsphase, um unverhältnismäßige Sanktionen – etwa Bußgelder bis zu 4 % des Jahresumsatzes – zu vermeiden.

Bedenken auch von Bitkom – hohe Umsetzungskosten und Sicherheitsrisiken

Auch der Digitalverband Bitkom äußerte im Vorfeld in einer Stellungnahme des Gesetzes starke Vorbehalte gegenüber der Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion. In seiner Stellungnahme vom Juli 2025 bezeichnete der Verband die geplante Regelung als überflüssig, da Verbraucher bereits über etablierte Kanäle – etwa per E-Mail oder über Kundenkonten – unkompliziert widerrufen könnten. Bitkom kritisierte insbesondere den hohen Umsetzungsaufwand für die Wirtschaft. Laut Gesetzesentwurf würden bei über 200.000 betroffenen Unternehmen einmalige Kosten von insgesamt rund 189 Millionen Euro entstehen – eine Rechnung, die Bitkom angesichts technischer Komplexität und vieler Sonderfälle für unrealistisch niedrig hält.

Zusätzlich warnte der Verband vor rechtlichen und praktischen Unsicherheiten. Besonders kritisch sieht Bitkom die geplante Pflicht zur Platzierung der Widerrufsfunktion auf der öffentlich zugänglichen Hauptseite eines Onlineangebots – also auch außerhalb eines Kundenkontos. Dies sei nicht nur aus Datenschutzgründen problematisch, sondern auch technisch schwer umsetzbar. Ohne Login sei eine sichere Zuordnung von Bestellungen nicht möglich, was zu Fehlfunktionen oder Missbrauch führen könne. Bot-Angriffe oder fehlerhafte Eingaben könnten Unternehmen stark belasten. Bitkom plädierte deshalb für eine beschränkte Umsetzung hinter einem Login-Bereich, wie sie auch aus der EU-Richtlinie ableitbar sei.

So muss der Widerrufsbutton umgesetzt werden

Der Gesetzgeber macht in § 356a BGB-E klare Vorgaben, wie die elektronische Widerrufsfunktion für Onlineverträge technisch und gestalterisch ausgestaltet sein muss. Für Onlinehändler ergeben sich daraus konkrete Anforderungen, die sowohl die Benutzerführung als auch die technische Umsetzung betreffen.

Zentral ist die Einführung einer dauerhaft sichtbaren Schaltfläche mit der Aufschrift „Vertrag widerrufen“ – oder einer gleichwertig eindeutigen Formulierung. Diese muss auf der Benutzeroberfläche eines Online-Shops während der gesamten gesetzlichen Widerrufsfrist (in der Regel 14 Tage) gut sichtbar und hervorgehoben platziert sein. Eine Platzierung irgendwo „versteckt“ im Menü reicht nicht aus; auch eine Einbindung nur im Footer oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unzulässig.

Die Funktion muss es dem Verbraucher ermöglichen, folgende drei Pflichtangaben bereitzustellen oder zu bestätigen:

  1. Name des Verbrauchers
  2. Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder Vertragsteils, der widerrufen werden soll – z. B. Bestellnummer oder Produktbeschreibung.
  3. Angabe eines Kommunikationsmittels, über das der Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf erhalten möchte (z. B. E-Mail-Adresse).

Sind diese Angaben gemacht, muss eine weitere Schaltfläche folgen – die Bestätigungsfunktion. Diese muss mit „Widerruf bestätigen“ oder einer ähnlich eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein. Erst mit Klick auf diese Schaltfläche gilt die Widerrufserklärung als rechtlich wirksam abgegeben.

Unmittelbar im Anschluss hat der Händler dem Kunden auf einem „dauerhaften Datenträger“ – in der Regel per E-Mail – eine Eingangsbestätigung zu übermitteln. Diese muss folgende Informationen enthalten:

  • Die vom Kunden übermittelten Daten gemäß Absatz 2
  • Datum und Uhrzeit des Eingangs der Erklärung

Für Händler ergibt sich daraus: Der komplette Widerrufsprozess muss automatisiert, DSGVO-konform und nachvollziehbar dokumentiert ablaufen. Die bloße Bereitstellung eines Kontaktformulars ohne Bestätigung und Rückmeldung reicht nicht. Der Zeitpunkt des Klicks auf die Bestätigungsschaltfläche ist entscheidend – wird dieser vor Ablauf der Frist ausgeführt, gilt der Widerruf als fristgerecht erfolgt, unabhängig vom späteren Versand der Ware.

Praxis-Tipp: Händler sollten die Widerrufsfunktion idealerweise in bestehende Kundenkonten integrieren und dort so platzieren, dass sie nur für Bestellungen mit laufender Widerrufsfrist angezeigt wird. Eine offen zugängliche Lösung auf der Hauptseite erfordert ein komplexeres Identifikationsverfahren und ist fehler- sowie missbrauchsanfälliger. Wer dennoch eine offene Schaltfläche anbietet, muss sicherstellen, dass alle erforderlichen Daten abgefragt werden und die Eingaben ausreichend abgesichert sind.

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