Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Voraussetzungen für Auskunftsansprüche gegenüber der SCHUFA konkretisiert. Nach vier Urteilen vom 21. Oktober 2026 kann die Wirtschaftsauskunftei verpflichtet sein, die Berechnung von Bonitätsscores näher zu erläutern. Entscheidend ist, ob der übermittelte Scorewert die Vertragsentscheidung eines Unternehmens maßgeblich beeinflusst. Betroffene müssen diesen Zusammenhang grundsätzlich nachweisen, profitieren dabei jedoch von erheblichen Beweiserleichterungen.
SCHUFA-Scoring kann automatisierte Entscheidung darstellen
Die SCHUFA berechnet anhand gespeicherter personenbezogener Daten statistische Wahrscheinlichkeitswerte zur Einschätzung des Zahlungsverhaltens. Unternehmen nutzen diese Informationen beispielsweise bei der Prüfung potenzieller Vertragspartner.
Nach Auffassung des BGH kann bereits die Erstellung eines solchen Scorewerts unter die Regeln für automatisierte Entscheidungen nach Artikel 22 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fallen.
Voraussetzung ist, dass ein Unternehmen seine Entscheidung über Abschluss, Durchführung oder Beendigung eines Vertrags maßgeblich vom übermittelten Bonitätswert abhängig macht und die betroffene Person dadurch rechtlich oder vergleichbar erheblich beeinträchtigt wird.
In solchen Fällen kann nach Artikel 15 DSGVO ein Anspruch auf aussagekräftige Informationen über das zugrunde liegende Berechnungsverfahren bestehen.
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Verbraucher profitieren von Beweiserleichterungen
Grundsätzlich müssen Betroffene darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der SCHUFA-Score eine entscheidende Rolle bei einer nachteiligen Vertragsentscheidung gespielt hat. Der BGH stellte jedoch klar, dass dafür keine überhöhten Anforderungen gelten dürfen.
Es genügt zunächst, wenn ein Verbraucher vorträgt, dass die SCHUFA einen Scorewert an ein Unternehmen übermittelt hat und zeitlich damit verbunden eine nachteilige Entscheidung bei einem Vertragsverhältnis mit diesem oder einem verbundenen Unternehmen erfolgte.
Sind diese Umstände nachgewiesen, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Scorewert für die Unternehmensentscheidung maßgeblich war.
BGH hebt Urteile gegen SCHUFA auf
In den vier Verfahren hatten Privatpersonen weitergehende Informationen zur Berechnung ihrer Bonitätswerte verlangt. Die SCHUFA hatte ihnen 2023 bereits personenbezogene Daten, übermittelte Scorewerte und allgemeine Erläuterungen bereitgestellt.
Während die Landgerichte die Klagen abgewiesen hatten, verpflichtete das Berufungsgericht die SCHUFA teilweise zu zusätzlichen Auskünften. Dagegen legte die Auskunftei Revision ein und hatte vor dem BGH Erfolg.
Die Karlsruher Richter hoben die entsprechenden Berufungsentscheidungen auf und verwiesen die Verfahren zurück. Nach ihrer Auffassung war bislang nicht ausreichend festgestellt worden, ob die jeweiligen Scorewerte tatsächlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Kläger geführt hatten.
SCHUFA-Auskünfte aus 2023 möglicherweise unzureichend
Das Berufungsgericht muss nun die Voraussetzungen der individuellen Auskunftsansprüche erneut prüfen. Die Kläger können dabei auch ihre bisher teilweise unzureichend bestimmten Anträge überarbeiten.
Sollte sich ein Anspruch nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe h DSGVO ergeben, reichen die von der SCHUFA 2023 erteilten Informationen nach Einschätzung des BGH nicht aus.
Welche zusätzlichen Angaben zur Gewichtung einzelner Kriterien und zur konkreten Berechnung erforderlich sind, muss das Berufungsgericht anschließend bestimmen.
Urteil auch für Handel und Kreditwirtschaft relevant
Die Entscheidungen betreffen nicht nur Verbraucher und Auskunfteien. Auch Handelsunternehmen, Banken und andere Anbieter, die Bonitätsbewertungen bei Vertragsentscheidungen einsetzen, müssen die datenschutzrechtlichen Anforderungen berücksichtigen.
Besonders relevant ist, ob ein SCHUFA-Score lediglich als zusätzliche Information dient oder die Entscheidung über einen Vertrag tatsächlich maßgeblich bestimmt.
Der BGH hat damit keine allgemeine Pflicht zur vollständigen Offenlegung sämtlicher Scoring-Verfahren ausgesprochen. Er konkretisiert vielmehr, wann Betroffene weitergehende Informationen verlangen können und welche Beweisanforderungen dabei gelten. Die endgültige Entscheidung über die vier individuellen Auskunftsansprüche steht noch aus.


