Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Wirtschaftsauskunfteien wie die Schufa auch nach dem Ausgleich offener Forderungen negative Einträge über Schuldner weiterhin speichern dürfen. Diese Entscheidung wurde am 18. Dezember 2025 in Karlsruhe verkündet und hebt ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln auf, das zuvor eine sofortige Löschung der Daten gefordert hatte.
Entscheidung zugunsten der Schufa
Im konkreten Fall hatte ein Mann gegen die Schufa geklagt, weil sie drei beglichene Schulden über Jahre hinweg gespeichert und seine Zahlungsfähigkeit weiterhin als „sehr kritisch“ eingestuft hatte. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und forderte Schadensersatz. Während die Daten inzwischen gelöscht wurden, verlangte der Kläger eine rechtliche Klärung sowie Ersatz der Anwaltskosten. Das OLG Köln hatte der Klage teilweise stattgegeben und der Schufa eine DSGVO-Verletzung attestiert. Diese Entscheidung wurde nun vom BGH revidiert.
Der BGH betonte, dass bei der Speicherung beglichener Forderungen die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien. Eine generelle Pflicht zur sofortigen Löschung bestehe nicht. Als Richtschnur gilt weiterhin die Drei-Jahres-Frist, wie sie vom hessischen Datenschutzbeauftragten empfohlen und in der Praxis der Schufa angewendet wird.
Gewinnen in der Plattform-Ökonomie
Interessenabwägung im Fokus
Die Schufa begrüßte gegenüber BILD das Urteil als Bestätigung ihrer Praxis. In einer Stellungnahme verwies sie auf das weiterhin erhöhte Risiko von Zahlungsausfällen selbst nach Schuldenausgleich. Die fortgesetzte Speicherung sei daher im Interesse des Kreditgewerbes notwendig, um Risiken fundiert einschätzen zu können.
Rechtlich stützte sich die Diskussion auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO, wonach eine Datenverarbeitung zulässig ist, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und keine überwiegenden Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. Das OLG Köln hatte argumentiert, dass mit der Tilgung der Forderungen auch das öffentliche Informationsinteresse entfalle. Der BGH dagegen sieht die Funktion von Wirtschaftsauskunfteien über die reine Schuldenfeststellung hinausgehend und damit das Fortbestehen eines berechtigten Interesses gegeben.
Für Betroffene bedeutet das Urteil, dass erledigte Schulden auch nach ihrem Ausgleich für längere Zeit in den Auskunftssystemen verbleiben können – mit spürbaren Auswirkungen auf Kreditwürdigkeit und Vertragsabschlüsse. Eine gesetzliche Neuregelung könnte künftig mehr Klarheit schaffen, ist bislang aber nicht in Sicht.


