Online-Kommunikationsdienste wie Messenger, E-Mail oder Videotelefonie ersetzen zunehmend klassische Festnetz- und Mobilfunkangebote. Mit der Veröffentlichung eines neuen Hinweispapiers hat die Bundesnetzagentur nun erstmals eine verbindliche Auslegungshilfe zur Einstufung solcher Dienste vorgelegt. Die Grundlage dafür bildet das Telekommunikationsgesetz (TKG), in dem seit Dezember 2021 bestimmte Online-Angebote als nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste (NI-ICS) eingeordnet werden.
Was unter NI-ICS fällt
NI-ICS umfassen Kommunikationsformen, die nicht an Telefonnummern gebunden sind, aber dennoch der interpersonellen Kommunikation dienen – etwa E-Mail, Messenger-Dienste, Videokonferenzen oder VoIP-Angebote. Diese werden zunehmend zur alltäglichen Kommunikation genutzt und unterliegen damit rechtlichen Vorgaben in Deutschland.
Die neue rechtliche Einordnung resultiert aus dem Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, den Deutschland mit dem novellierten TKG umsetzt. Damit gelten für Anbieter von NI-ICS Anforderungen in Bereichen wie öffentlicher Sicherheit, Marktüberwachung und Verbraucherschutz.
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Das Ziel des Hinweispapiers
Mit dem Hinweispapier stellt die Bundesnetzagentur Kriterien bereit, anhand derer Unternehmen ihre Kommunikationsdienste selbst rechtssicher einordnen können. Die Behörde führt darüber hinaus eigene Einstufungsprüfungen durch, informiert die Anbieter über das Ergebnis und erläutert deren gesetzliche Verpflichtungen. Wichtig ist dabei: Die Prüfungen sind deklaratorisch – Anbieter unterliegen also auch ohne Einstufung den entsprechenden gesetzlichen Regelungen.
Weitere Rechtsrahmen betroffen
Das Papier verweist zusätzlich auf weitere relevante Rechtsvorschriften. Dazu gehören unter anderem der Digital Services Act (DSA) sowie der Digital Markets Act (DMA), die für Anbieter von Kommunikationsdiensten ebenfalls Bedeutung haben. Somit ist das Dokument nicht nur eine Orientierungshilfe für nationale Anforderungen, sondern auch im europäischen Kontext relevant.


