Die Sammelklage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen Werbeeinblendungen beim Streamingdienst Prime Video ist in erster Instanz gescheitert. Das Bayerische Oberste Landesgericht wies die Klage ab und bestätigte damit die Zulässigkeit der Werbeeinführung unter den bestehenden Vertragsbedingungen.
Gericht sieht keine Vertragsverletzung
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob die Einführung von Werbung im Streamingangebot gegen bestehende Vertragsvereinbarungen verstößt. Nach Auffassung des Gerichts ist dies nicht der Fall. Weder sei ein Anspruch auf vollständige Werbefreiheit vertraglich zugesichert gewesen, noch habe sich nachweisen lassen, dass der Dienst ausdrücklich als werbefrei beworben wurde.
Amazon unaufhaltsam
Klage auch formal unzulässig
Neben der inhaltlichen Bewertung scheiterte die Sammelklage auch an formalen Anforderungen. Das Gericht stellte fest, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht ausreichend gleichartig seien, wie es das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz verlangt. Damit sei die Klage bereits aus diesem Grund unzulässig.
Verbraucherschützer ziehen vor den Bundesgerichtshof
Die Verbraucherzentrale Sachsen kündigte an, gegen das Urteil Revision einzulegen. Ziel ist eine höchstrichterliche Klärung, ob nachträgliche Änderungen bei Streaming-Abonnements zulässig sind und welche Rechte Kundinnen und Kunden in solchen Fällen haben.
Weitere Verfahren laufen parallel
Der Rechtsstreit ist Teil einer breiteren juristischen Auseinandersetzung rund um die Einführung von Werbung bei Prime Video. In einem anderen Verfahren hatte ein Gericht in erster Instanz die Maßnahme bereits als rechtswidrig eingestuft, das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Eine abschließende Klärung steht daher weiterhin aus.
Hintergrund: Einführung von Werbung bei Prime Video
Seit Anfang 2024 werden im Standardangebot von Prime Video Werbeunterbrechungen eingeblendet. Nutzer können diese gegen eine zusätzliche monatliche Gebühr vermeiden. Der Anbieter verweist darauf, die Änderungen rechtzeitig kommuniziert und im Einklang mit geltendem Recht umgesetzt zu haben.




