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Zollbeamtin bei einer Prüfung
Foto: Zoll.de

Großaktion des Zolls: Tonnenweise illegale Böller sichergestellt

Lesezeit ca. 2 Minuten

Der Zoll Hannover beschlagnahmte 4,4 Tonnen illegale Feuerwerkskörper aus Polen. Ohne Zulassungszeichen ist die Einfuhr strafbar. Behörden warnen vor Risiken und raten dringend von Bestellungen bei unseriösen Händlern ab.

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Der Zoll in Hannover hat eine bedeutende Menge illegaler Feuerwerkskörper sichergestellt, wie die Behörde mitteilt. Dank eines Hinweises eines Paketdienstleisters wurden seit dem 19. Dezember über 460 Pakete mit einem Gesamtgewicht von mehr als 4,4 Tonnen beschlagnahmt. Die Sendungen enthielten Feuerwerkskörper, darunter auch gefährliche Modelle der Kategorien F3 und F4, die in Deutschland nicht ohne spezielle Genehmigung verkauft oder genutzt werden dürfen. Auch der TÜV-Verbund warnt eindringlich vor illegalem Feuerwerk.

Ein verdächtiges Paket war der Auslöser für die umfangreichen Maßnahmen. Zollbeamte stellten fest, dass die Absender aus Polen stammen, während die Empfänger Einzelpersonen in ganz Deutschland sind.

Laut dem Sprecher des Zolls, Bacher, handelte es sich bei der sichergestellten Pyrotechnik nicht nur um typische Silvesterböller, sondern auch um besonders gefährliche Produkte, die erhebliche Gesundheitsrisiken bergen. „Wir warnen eindringlich davor, Feuerwerkskörper bei unseriösen Händlern zu bestellen. Neben dem hohen Verletzungsrisiko stellt dies eine strafbare Handlung dar“, erklärte Bacher.

Die Ermittlungen dauern an, und es wird vermutet, dass weitere Lieferungen eintreffen könnten. Aus Gründen der Ermittlungstaktik wurden keine weiteren Details bekannt gegeben.

Zusatzinformation zur Zulassung von Feuerwerkskörpern

In Deutschland müssen alle im Handel erhältlichen pyrotechnischen Artikel getestet und mit einem CE-Zulassungszeichen versehen sein. Bei eingeführter Ware fehlt diese Kennzeichnung jedoch häufig oder sie ist gefälscht. Fehlt eine Zulassung, ist die Einfuhr solcher Feuerwerkskörper verboten und strafbar.

Für die Zulassung und Prüfung von Feuerwerkskörpern ist in Deutschland die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) verantwortlich. Weitere Informationen zur Kennzeichnung und zu den gesetzlichen Bestimmungen können auf den Internetseiten der BAM eingesehen werden.

Grundsätzlich gilt, dass Feuerwerkskörper aus Drittländern an der Zollstelle angemeldet werden müssen. Während zugelassene Feuerwerkskörper der Kategorie F1 (z. B. Wunderkerzen) ab 12 Jahren eingeführt werden dürfen, ist für die Kategorien F3 und F4 stets eine besondere Genehmigung erforderlich. Nicht zugelassene Pyrotechnik wird beschlagnahmt, und es wird ein Strafverfahren eingeleitet. Auch innerhalb der EU dürfen Feuerwerkskörper nur mit Zulassung eingeführt werden, beispielsweise aus Ländern wie Polen oder den Niederlanden.

Die Überwachung der Einhaltung des Sprengstoffrechts obliegt den zuständigen Behörden der Bundesländer und der BAM. Die Zollverwaltung unterstützt diese Behörden bei der Kontrolle von Einfuhren und Verbringungen explosionsgefährlicher Stoffe.

Mehr zu diesen Themen gibt es hier: Logistik, Verbraucher

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