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Abmahnung für Rx-Rabatte: Erste Apothekerkammer greift durch

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Foto: BPI/Shutterstock_gerd-harder

Key takeaways

Die Apothekerkammer Nordrhein hat erste rechtliche Schritte gegen ausländische Versandhändler eingeleitet, die trotz BGH-Urteil Rx-Boni gewähren. Ein niederländischer Anbieter wurde abgemahnt. Die Kammer sieht klare Verstöße gegen Heilmittelwerberecht und Preisbindung und kündigt ein konsequentes Vorgehen an.

Lesezeit ca. 2 Minuten

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Preisbindung bei Arzneimitteln hat unter Apotheken und Versandhändlern für Unsicherheit gesorgt. Besonders ausländische Versender sehen darin offenbar einen Freibrief für aggressive Rabattaktionen bei rezeptpflichtigen Medikamenten. Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) stellt nun jedoch klar: Die geltende Rechtslage untersagt solche Boni weiterhin – zumindest im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Rx-Boni trotz Preisbindung: Erste Abmahnung

Nur wenige Stunden nach dem Urteil startete erste Versandhändler eine neue Rabattaktion. Dabei wurden Boni von bis zu 15 Euro pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel in Aussicht gestellt – sowohl für gesetzlich als auch privat Versicherte. Für die AKNR war das ein klarer Rechtsverstoß. „Diese Werbung ist gesetzeswidrig“, betont Dr. Bettina Mecking, Justiziarin und Geschäftsführerin Recht der Kammer. Über die Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen wurde die erste Abmahnung an den Händler verschickt, wie die Apothekenkammer mitteilt.

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Verstöße gegen Heilmittelwerberecht und Preisbindung

Zentrale Kritikpunkte der Kammer: Die Boni werden nicht unmittelbar beim Kauf gewährt, sondern erst nachträglich – frühestens nach 14 Tagen. Kunden können sie entweder für künftige Bestellungen einlösen oder am Quartalsende auszahlen lassen. Dadurch wird auch der Absatz nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel angekurbelt – ein klarer Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Laut Dr. Bongers-Gehlert, die die Kammer regelmäßig juristisch vertritt, liegt hier eine unzulässige Zuwendung vor, die als Kaufanreiz fungiert.

Irreführung von Privatversicherten möglich

Ein weiteres Problem sieht Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas in der möglichen Irreführung privat Versicherter. Wenn ein Bonus nachträglich ausbezahlt wird, muss dieser der privaten Krankenversicherung gemeldet werden. Diese könnte daraufhin den Erstattungsbetrag reduzieren. Die Werbeaussage suggeriert hingegen einen uneingeschränkten Vorteil – ein Trugschluss, der zu Konflikten führen kann.

Kammer kündigt weitere Schritte an

Dr. Armin Hoffmann, Präsident der Bundesapothekerkammer und der AKNR, unterstreicht: „Das aktuelle Urteil bezieht sich ausschließlich auf die frühere Rechtslage.“ Die neuen Rabattaktionen fallen unter geltendes Heilmittelwerberecht sowie unter die weiterhin bestehende Preisbindung im GKV-Bereich. Aus diesem Grund will die Kammer konsequent gegen unzulässige Rabattaktionen vorgehen. Weitere Abmahnungen seien bereits in Vorbereitung.

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