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Der Bundesgerichtshof verpflichtet Apotheken, die über Amazon Arzneimittel vertreiben, zur Einholung einer ausdrücklichen Einwilligung der Kunden bei der Datenverarbeitung. Auch bei rezeptfreien Präparaten gelten Bestelldaten als Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Grundsatzentscheidung klargestellt, dass Apotheken, die über Plattformen wie Amazon rezeptfreie Arzneimittel vertreiben, die ausdrückliche Einwilligung der Kunden zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einholen müssen. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor, der von Mitbewerbern wettbewerbsrechtlich angefochten werden kann.
Im Zentrum beider Verfahren standen Apotheker, die Arzneimittel über den Amazon-Marketplace anboten. Die klagenden Kollegen warfen ihnen vor, ohne ausdrückliche Einwilligung personenbezogene Gesundheitsdaten ihrer Kunden zu verarbeiten – darunter Namen, Lieferadressen und individualisierende Angaben zum jeweiligen Arzneimittel. In einem Fall wurde zudem beanstandet, der Onlinevertrieb verstoße gegen arzneimittelrechtliche und berufsständische Vorgaben.
Die Berufungsgerichte gaben den Klägern insoweit recht, als sie den betroffenen Apothekern die Verarbeitung ohne Einwilligung untersagten. Diese Urteile wurden nun durch den BGH bestätigt. Damit ist höchstrichterlich entschieden: Auch beim Vertrieb rezeptfreier, aber apothekenpflichtiger Medikamente handelt es sich bei den erhobenen Daten um besonders schützenswerte Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 DSGVO.
Dem Urteil des BGH ging eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) voraus. Dieser hatte im Oktober 2024 klargestellt, dass Bestelldaten beim Kauf apothekenpflichtiger Medikamente über Plattformen grundsätzlich unter die strengeren Anforderungen für Gesundheitsdaten fallen – auch ohne ärztliche Verschreibungspflicht. Diese Auffassung übernahm der BGH nun vollständig.
Der I. Zivilsenat stellte klar: Die Verarbeitung dieser Daten ohne Einwilligung stellt nicht nur einen Datenschutzverstoß dar, sondern verletzt auch Marktverhaltensregeln. Damit können Mitbewerber rechtlich gegen solche Praktiken vorgehen – auf Unterlassung, nicht jedoch automatisch auf Schadensersatz.
Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für Apotheken, die ihre Produkte über große Online-Marktplätze wie Amazon vertreiben. Diese müssen künftig sicherstellen, dass vor der Datenverarbeitung eine ausdrückliche Einwilligung der Kunden vorliegt – und zwar unabhängig davon, ob die Medikamente rezeptpflichtig sind oder nicht.
Damit stärkt das Urteil die Datenschutzrechte der Kunden im sensiblen Bereich der Gesundheitsdaten. Gleichzeitig positioniert sich der BGH klar gegen die bisherige Praxis, bei der Apotheken den Einwilligungsprozess teilweise Plattformen wie Amazon überließen.
Die Kläger hatten zudem weitere Verstöße gegen arzneimittelrechtliche Regelungen geltend gemacht und im Einzelfall Schadensersatz gefordert. Diese weitergehenden Ansprüche wies der BGH jedoch zurück.
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