Ein Immobilienunternehmen hat vor dem Landgericht Frankfurt am Main eine Niederlage hinnehmen müssen: Auf Klage der Wettbewerbszentrale urteilte das Gericht, dass ein versteckter Hinweis auf die Echtheit von Kundenbewertungen einem fehlenden Hinweis gleichkommt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Fehlende Transparenz bei Bewertungsimport von Google
Der konkrete Fall betrifft die Praxis eines Unternehmens, Google-Bewertungen auf der eigenen Website anzuzeigen. Dabei hatte das Unternehmen zunächst keine Angaben darüber gemacht, ob es die Echtheit dieser Bewertungen prüft. Nach einer Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale wurde ein Hinweis ergänzt – allerdings nur als aufklappbarer Text unter dem Link „Wettbewerbsrechtliche Hinweise“. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale war dieser Hinweis zu versteckt und somit unzureichend.
Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) müssen Unternehmen klar und verständlich angeben, ob sie Kundenbewertungen auf ihre Authentizität hin überprüfen – und falls ja, wie diese Prüfung erfolgt. Andernfalls besteht das Risiko, dass Kunden sich auf potenziell fingierte Bewertungen verlassen.
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Gericht erkennt Vertragsverstoß
Das Landgericht stellte in seinem Urteil fest, dass der versteckte Hinweis nicht genügt, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Die Information sei nicht unmittelbar den angezeigten Bewertungen zuzuordnen und werde erst nach einem Klick sichtbar – also nicht gleichzeitig mit den Bewertungen selbst. Auch die Formulierung des Links habe keinen klaren Bezug zu den dargestellten Kundenmeinungen erkennen lassen.
Da das Unternehmen trotz wiederholter Aufforderung durch die Wettbewerbszentrale keine Änderungen vornahm, wertete das Gericht dies als schuldhaften Verstoß gegen einen zuvor geschlossenen Unterlassungsvertrag. Es verhängte daher eine Vertragsstrafe. Das Unternehmen hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, sodass sich nun auch das Oberlandesgericht Frankfurt mit dem Fall befassen wird.


