Das Landgericht (LG) Köln hat entschieden, dass Schokolade, die unter der Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ verkauft wird, tatsächlich aus Dubai stammen muss. Mit zwei Beschlüssen untersagte das Gericht laut Legal Tribute Online den Verkauf solcher Produkte, die keinen geografischen Bezug zu Dubai haben.
Die Entscheidung rund um das Kölner Urteil betrifft konkret zwei Unternehmen, die Medi First GmbH und KG Trading GmbH, die ihre Produkte unter der Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ vertrieben hatten. Der Kläger, die Mbg International Premium Brands GmbH, die den „Habibi-Riegel“ aus Dubai importiert, konnte Unterlassungsansprüche geltend machen. Das LG Köln begründete seine Entscheidung damit, dass die Bezeichnung der Produkte Verbraucher in die Irre führen könne. Selbst Hinweise wie „Herkunft: Türkei“ oder „Product of Türkiye“ reichten laut Gericht nicht aus, um den falschen Eindruck zu korrigieren, dass die Schokolade aus Dubai stamme.
Die Problematik der geografischen Herkunftsangabe gewinnt vor dem Hintergrund des Markenrechts zunehmend an Bedeutung. Schon zuvor hatte der Markenstreit um die beliebte Pistazien-Schokoladenspezialität für Aufmerksamkeit gesorgt, auch bei großen Einzelhändlern wie Lidl und Aldi. Diese hatten Abmahnungen wegen irreführender Bezeichnungen erhalten.
Die Kölner Richter sehen in der irreführenden Produktaufmachung eine klare Verletzung der geografischen Herkunftsangabe. Ob sich weitere Gerichte dieser Auffassung anschließen werden, bleibt offen. Die Entscheidung könnte jedoch wegweisend für ähnliche Fälle sein.