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Tabaksteuer-Chaos: Finanzministerium korrigiert – Juristen warnen vor Rechtsbruch

E Zigarette und mehrere echte Zigaretten
Foto: depositphotos.com

Key takeaways

➟ Ein Datumsfehler lässt höhere Tabaksteuersätze vorzeitig in Kraft treten. Der Zoll wurde angewiesen, die bisherigen Sätze anzuwenden. Juristen bezweifeln die Rechtmäßigkeit und fordern eine rechtssichere Korrektur.

Lesezeit ca. 2 Minuten

Der gestern bekanntgewordene Fehler beim Inkrafttreten neuer Tabaksteuersätze sorgt für einen rechtlichen Konflikt zwischen Finanzministerium und Rechtsexperten. Obwohl die geplanten Steuererhöhungen erst Anfang 2027 beginnen sollten, ist die entsprechende Gesetzesänderung nach einem Datumsfehler bereits heute wirksam geworden. Das Bundesfinanzministerium hat nach neuen Aussagen in der FAQ-Seite zum Gesetz hat den Zoll angewiesen, vorerst die bisherigen Steuersätze anzuwenden. Juristen bezweifeln jedoch, dass eine solche Verwaltungsanweisung ausreicht, um ein geltendes Gesetz außer Kraft zu setzen.

Tabaksteuer steigt versehentlich früher als geplant

Die Bundesregierung hatte vorgesehen, die Tabaksteuer zwischen 2027 und 2030 schrittweise um insgesamt rund 45 Prozent anzuheben. Durch einen Fehler im Gesetzgebungsverfahren soll nun bereits der für 2030 vorgesehene Steuersatz gelten.

Der Preis einer Zigarettenschachtel wird damit rechnerisch von gut acht auf nahezu zwölf Euro steigen. Die vorzeitige Erhöhung war weder von der Bundesregierung noch von der Tabakindustrie eingeplant.

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Zoll soll bisherige Steuersätze anwenden

Um unmittelbare Auswirkungen auf Hersteller und Verbraucher zu verhindern, hat das Finanzministerium eine Übergangslösung angeordnet. Demnach soll der Zoll bis zur Korrektur weiterhin die bisherigen Steuersätze zugrunde legen.

Die Zollverwaltung bestätigte, dass die am 19. Oktober 2026 geltende Fassung des Tabaksteuergesetzes bis zum Jahresende angewendet werden soll. Damit will die Bundesregierung verhindern, dass die unbeabsichtigte Steuererhöhung unmittelbar wirksam wird.

Rechtlich ist dieses Vorgehen allerdings umstritten. Kritiker verweisen darauf, dass Behörden grundsätzlich an geltende Gesetze gebunden sind und diese nicht eigenständig außer Kraft setzen dürfen. Mehrere Rechtswissenschaftler halten deshalb eine bloße Verwaltungsanweisung für unzureichend. Das Finanzministerium kann offenbar den Zoll nicht von der Anwendung eines bereits geltenden Gesetzes entbinden.

Korrekturverfahren nach Paragraf 61 wird geprüft

Als mögliche Lösung gilt ein besonderes Berichtigungsverfahren nach Paragraf 61 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien. Dieses ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Korrektur offensichtlicher Unrichtigkeiten in Gesetzestexten.

Nach Informationen der Bild-Zeitung prüft das Finanzministerium derzeit, ob sich das fehlerhafte Inkrafttreten auf diesem Weg berichtigen lässt. Dabei müssten unter anderem die zuständigen Stellen von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung einbezogen werden.

Ob die Voraussetzungen für eine solche Berichtigung tatsächlich erfüllt sind, ist noch offen. Ebenso unklar bleibt, wie schnell eine rechtlich belastbare Korrektur erfolgen könnte.

Rechtssicherheit für Unternehmen bleibt entscheidend

Für die Tabakindustrie entsteht durch die widersprüchliche Situation erhebliche Planungsunsicherheit. Hersteller und Händler müssen wissen, welche Steuersätze für Produktion, Steuerzeichen und Warenvertrieb verbindlich gelten.

Das Finanzministerium betont, bereits unmittelbar nach Bekanntwerden des Fehlers eine Korrektur eingeleitet zu haben. Bis zu deren Abschluss soll die Zollverwaltung nach dem Willen des Ministeriums an den bisherigen Steuersätzen festhalten.

Der Fall wirft damit eine grundsätzliche Rechtsfrage auf: Ob ein offensichtlich unbeabsichtigter Fehler im Gesetzgebungsverfahren durch eine Berichtigung behoben werden kann oder eine erneute parlamentarische Entscheidung erforderlich ist, muss noch geklärt werden.

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