Im Rechtsstreit zwischen der Wettbewerbszentrale und der Plattform etsy kam es zu keiner gerichtlichen Entscheidung: Die Wettbewerbszentrale nahm ihre Klage zurück, nachdem das Oberlandesgericht Frankfurt in der Verhandlung am 15. Mai 2025 erkennen ließ, dass es den Art. 30 des Digital Services Act (DSA) erst ab Februar 2025 für anwendbar hält.
Die Wettbewerbszentrale hatte Etsy wegen fehlender Impressumsangaben bei Drittanbietern verklagt. Sie bemängelte, dass auf der Plattform Verkäufer auftreten, deren Herkunft und Kontaktdaten für Kunden nicht klar ersichtlich sind. Dies stelle ein erhebliches Problem für Verbraucher dar, die nicht erkennen können, mit wem genau sie einen Vertrag schließen – etwa ob der Verkäufer in China, Frankreich oder Deutschland sitzt.
Plattformhaftung im Fokus der Klage
Ziel der Klage war es, Etsy selbst nach Art. 30 DSA in die Pflicht zu nehmen, vollständige Informationen über die auf der Plattform tätigen gewerblichen Anbieter bereitzustellen. Grundlage des Verfahrens war das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG), das eine Klage direkt vor dem OLG Frankfurt ermöglichte. Besonders auffällig war laut Wettbewerbszentrale, dass in einem beispielhaft untersuchten Shop auf Etsy keinerlei Kontaktdaten veröffentlicht waren.
Etsy verteidigte sich mit dem Hinweis auf die geltenden Übergangsfristen im DSA. Insbesondere berief sich die Plattform auf Art. 30 Abs. 2 DSA, wonach gewisse Informationspflichten erst ab einem späteren Zeitpunkt verbindlich seien.
Weiterer Klärungsbedarf bleibt
Obwohl die Klage nun zurückgezogen wurde, betont die Wettbewerbszentrale die grundsätzliche Bedeutung der juristischen Fragestellungen rund um die Plattformhaftung. Man wolle auch weiterhin dafür sorgen, dass Plattformen wie Etsy rechtliche Vorgaben einhalten – insbesondere im Hinblick auf Transparenz gegenüber den Verbrauchern. Weitere Verfahren zu ähnlichen Themen seien bereits in Vorbereitung.
Der Fall zeigt exemplarisch, wie unklar die praktische Umsetzung der neuen europäischen Digitalregeln derzeit noch ist. Vor allem die Auslegung der Übergangsregelungen bleibt strittig und wird die Gerichte vermutlich noch öfter beschäftigen.