Das Europäische Parlament hat sich für eine spätere Anwendung der neuen EU-Richtlinien zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten und zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgesprochen. Mit großer Mehrheit votierten die Abgeordneten am Donnerstag für eine einjährige Fristverlängerung bei der Umsetzung der sogenannten „Due-Diligence“-Vorschriften, zu denen auch das Lieferkettengesetz zählt.
Ziel der Maßnahme ist es, die bürokratische Belastung für Unternehmen zu senken und die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.
Betroffen sind vor allem große Unternehmen
Konkret erhalten Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von über 1,5 Milliarden Euro ein weiteres Jahr Zeit: Sie müssen die neuen Regeln nun erst ab 2028 anwenden. Gleiches gilt für Nicht-EU-Unternehmen mit entsprechender Geschäftstätigkeit in der EU. Auch Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden und einem Umsatz von über 900 Millionen Euro profitieren von der Fristverlängerung. Diese zweite Gruppe wäre ursprünglich bereits früher verpflichtet worden, erhält nun aber ebenfalls eine einjährige Schonfrist.
Neben der Verschiebung der Sorgfaltspflichten wird auch der Zeitplan für die Einführung der neuen Regeln zur Nachhaltigkeitsberichterstattung angepasst. Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten müssen nun erstmals im Jahr 2028 über ihre sozialen und ökologischen Aktivitäten im Vorjahr berichten. Für börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen verschiebt sich die Berichtspflicht auf das Jahr 2029. Auch dies soll dem Abbau unnötiger Komplexität dienen.
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EU-Lieferkettengesetz betroffen
Die neuen Sorgfaltspflichten sind Teil der geplanten EU-Richtlinie über nachhaltige Unternehmensführung – auch bekannt als EU-Lieferkettengesetz (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD). Sie zielt darauf ab, Unternehmen entlang ihrer gesamten Wertschöpfungskette stärker in die Pflicht zu nehmen – insbesondere in Bezug auf Menschenrechte, Arbeitsstandards und Umweltwirkungen.
Das Vorhaben baut auf dem deutschen Lieferkettengesetz auf, geht aber in mehreren Punkten deutlich darüber hinaus. Die nun beschlossene Verschiebung betrifft somit auch die europäische Regelung zu Lieferkettenverantwortung.

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Teil des EU-Omnbibus-Vereinfachungspakets
Die Entscheidung ist Teil des „Omnibus I“-Pakets, das die Europäische Kommission am 26. Februar 2025 vorgestellt hatte. Es enthält mehrere Maßnahmen zur Vereinfachung und Anpassung bestehender Berichtspflichten. Neben der jetzt verabschiedeten Richtlinie zur Fristverlängerung ist auch eine Überarbeitung der Inhalte der Nachhaltigkeitsberichte vorgesehen. Über diese wird zunächst der Rechtsausschuss beraten.
Das Parlament hatte das Dringlichkeitsverfahren angewandt, um die Maßnahmen schnell auf den Weg zu bringen. Der EU-Rat hat den Vorschlag bereits am 26. März 2025 bestätigt. Damit steht nur noch die formelle Annahme aus, bevor die Änderungen rechtskräftig werden können.