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Gerichtsurteil: Online-Shop darf Zuschläge für Express nicht voreinstellen

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Online-Shop Symbol auf einem Notebook
Foto: Mohamed Hassan / Pixabay
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Praxis der Pearl GmbH, den Expressversand im Onlineshop voreinzustellen, für unzulässig erklärt. Das Urteil fiel zugunsten der Verbraucherschützer aus, die gegen diese Praxis geklagt hatte. Es wurde entschieden, dass Zusatzleistungen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Verbraucher angeboten werden dürfen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat entschieden, dass die Pearl GmbH ihren Expressversand im Onlineshop nicht voreinstellen darf. Diese Entscheidung fiel aufgrund einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). In einigen Fällen war im Pearl-Onlineshop der Expressversand voreingestellt, der einen Euro mehr kostet als der Standardversand.

Ramona Pop, Vorständin des vzbv, betont in der Pressemitteilung, dass kostenpflichtige Zusatzleistungen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Kunden erlaubt sind. „Das Urteil verdeutlicht, dass Verbraucher aktiv ihre Zustimmung zu kostenpflichtigen Zusatzleistungen geben müssen. Eine Voreinstellung durch den Online-Shop ist unzulässig“, erklärt sie.

Die Expressversand-Option war bei „expressfähigen“ Produkten voreingestellt, was bedeutete, dass Kunden diese aktiv abwählen mussten, wenn sie den Standardversand bevorzugten. Das OLG Karlsruhe befand diese Praxis für unzulässig und bestätigte damit das Urteil des Landgerichts Freiburg aus erster Instanz. Das Gesetz schreibt vor, dass Entgelte für Zusatzleistungen im Onlinehandel nicht durch Voreinstellungen vereinbart werden dürfen, um Verbraucher vor ungewollten Zahlungsverpflichtungen zu schützen.

Das Gericht stellte klar, dass das Gesetz alle kostenpflichtigen Zusatzleistungen umfasst, die nicht zwingend notwendig sind, sondern lediglich die Hauptleistung ergänzen. Die Expresslieferung ist eine solche Zusatzleistung und gehört nicht zur Hauptleistung. Darüber hinaus kritisierte das Gericht die mangelnde Transparenz, da der Zuschlag für den Expressversand erst in der Bestellübersicht und nicht bereits im Warenkorb angezeigt wurde.

Das Urteil des OLG Karlsruhe vom 26. März 2024 (Az. 14 U 134/23) ist noch nicht rechtskräftig.

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