ANZEIGE

EuGH: Meta darf nur eingeschränkt Nutzerdaten für Werbung nutzen

AUTOR

Symbolik zu Recht und Gerichtsurteilen
Foto: Sora Shimazaki / Pexels
Lesezeit: 3 Minuten
>>> Ein Urteil des EuGH schränkt Metas Nutzung von personenbezogenen Daten für Werbung in der EU stark ein. Hintergrund ist eine Klage des österreichischen Aktivisten Max Schrems, der die Nichteinhaltung des „Datenminimierungs“-Prinzips durch Meta anprangerte. Nun darf Meta nur noch einen kleinen Teil der Daten verwenden.
ANZEIGE

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein richtungsweisendes Urteil gefällt, das die Nutzung von Nutzerdaten durch Meta für Werbezwecke in der Europäischen Union stark einschränkt. Im Fokus des Urteils steht der Grundsatz der „Datenminimierung“, der in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verankert ist. Laut diesem Prinzip dürfen Unternehmen personenbezogene Daten nicht unbegrenzt speichern und verarbeiten. Der EuGH urteilte (Urteil als PDF), dass es nicht zulässig ist, sämtliche Nutzerdaten „zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art“ für gezielte Werbung zu aggregieren und zu nutzen.

Die Entscheidung basiert auf einer Klage des österreichischen Datenschutzaktivisten Max Schrems, der bereits in der Vergangenheit durch zwei Urteile des EuGH maßgeblich zum Schutz europäischer Daten beigetragen hatte. Seine Organisation noyb kritisierte, dass Meta, der Mutterkonzern von Facebook, die Speicherung und Verarbeitung von Daten nicht auf das notwendige Maß beschränke, wie es die DSGVO fordert. Dies betreffe vor allem die umfangreiche Sammlung von Daten zum Online-Verhalten der Nutzer, die Meta für personalisierte Werbung einsetzt.

Schrems‘ Anwältin begrüßte das Urteil ausdrücklich. Sie betonte, dass Meta seit zwei Jahrzehnten einen gigantischen Datenbestand über seine Nutzer aufgebaut habe, der kontinuierlich wachse. Nach dem Urteil dürfe das Unternehmen nur noch einen stark reduzierten Teil dieser Daten für Werbezwecke verwenden.

Meta selbst verteidigte seine Maßnahmen im Bereich des Datenschutzes und verwies auf Investitionen in Höhe von über fünf Milliarden Euro, um den Datenschutz in seinen Produkten zu verankern. Nutzer hätten Zugang zu umfassenden Einstellungen, mit denen sie die Verwendung ihrer Daten steuern könnten.

Ein besonders sensibler Punkt des Verfahrens war die Verarbeitung sogenannter „sensibler Daten“ wie der sexuellen Orientierung. Diese unterliegen in der DSGVO einem besonderen Schutz und dürfen nur in Ausnahmefällen verarbeitet werden. In diesem Zusammenhang wurde diskutiert, ob die sexuelle Orientierung von Max Schrems, der in einer Podiumsdiskussion über seine Homosexualität gesprochen hatte, für Facebook nutzbar sei. Der EuGH entschied, dass in Fällen, in denen eine betroffene Person solche Daten „offensichtlich öffentlich gemacht“ hat, deren Nutzung möglich sei – jedoch stets unter strenger Einhaltung der DSGVO.

Der Digitalverband Bitkom kommentiert, dass das Urteil weitreichende Folgen für die Digitalwirtschaft habe, insbesondere für Unternehmen, die personenbezogene Daten für zielgerichtete Werbung nutzen. Die Entscheidung erhöhe die Unsicherheit, da unklar bleibe, wie genau die Begrenzung der Datenverarbeitung auszulegen sei und welche Datentypen betroffen seien, wie zum Beispiel besuchte Websites oder Nutzerpräferenzen. Auch die Weitergabe von Daten mit Einwilligung an Dritte werfe neue Fragen auf.

Unternehmen müssten nun klären, in welchem Umfang und wie lange personenbezogene Daten verwendet werden dürfen, um den Anforderungen gerecht zu werden, oder wann eine neue Einwilligung erforderlich sei. Besonders unklar bleibe die Bewertung der Verhältnismäßigkeit durch Gerichte, was es für Unternehmen erschwere, den rechtlichen Rahmen einzuschätzen.

Der Verband weißt zudem darauf hin, dass viele Unternehmen bereits aus eigenem wirtschaftlichen Interesse die Speicherung personenbezogener Daten einschränken. Das Urteil werfe jedoch neue rechtliche Fragen auf und verschärfe die bestehende Unsicherheit. Eine aktuelle Bitkom-Umfrage zeige, dass 94 Prozent der Unternehmen den Datenschutz-Aufwand als hoch empfinden, und in 63 Prozent der Fälle sei dieser im letzten Jahr gestiegen. Drei Viertel der Unternehmen sehen die Rechtsunsicherheit als eine der größten Herausforderungen bei der Umsetzung der DSGVO.

Beitrag teilen

→ Jetzt auch auf LinkedIn oder X (Twitter) folgen und keine News verpassen!
Drei Faktoren: Was zeichnet (wirklich) einen erfolgreichen Online-Shop aus?

Drei Faktoren: Was zeichnet (wirklich) einen erfolgreichen Online-Shop aus?

Wer als Shop-Betreiber, E-Commerce Manager oder Gründer einer E-Commerce-Marke erfolgreich werden möchte, muss drei grundsätzliche Faktoren, Verkaufspsychologie, Außendarstellung und Design sowie Nutzererlebnis, verinnerlichen.

Drei Faktoren: Was zeichnet (wirklich) einen erfolgreichen Online-Shop aus?

Drei Faktoren: Was zeichnet (wirklich) einen erfolgreichen Online-Shop aus?

Wer als Shop-Betreiber, E-Commerce Manager oder Gründer einer E-Commerce-Marke erfolgreich werden möchte, muss drei grundsätzliche Faktoren, Verkaufspsychologie, Außendarstellung und Design sowie Nutzererlebnis, verinnerlichen.

Job Empfehlungen

Interesse an attraktiven Werbemöglichkeiten?

Als einziges Fachmedium, das in Deutschland ganzheitlich über Einzelhandel und alle handelsnahen Themen berichtet, bieten wir zahlreiche attraktive Werbemöglichkeiten zu Top-Konditionen.

Einfach Kontakt aufnehmen.