Die Wettbewerbszentrale hat ihre Klage gegen Temu, das in Europa unter Whaleco Technology Limited firmiert, vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückgezogen. Temu hat sich außergerichtlich dazu verpflichtet, fehlende Informationen zu den auf der Plattform aktiven Anbietern bereitzustellen. Im Fokus der Klage stand der Verstoß gegen den Digital Services Act (DSA), genauer gesagt Artikel 30 der EU-Verordnung 2065/2022. Dieser Artikel verpflichtet B2C-Online-Plattformen, wichtige Angaben zu den Verkäufern, wie etwa Impressumsdaten und Kontaktinformationen, öffentlich zugänglich zu machen.
Bei Temu fehlten diese Angaben bei bestimmten Anbietern oder waren nur schwer auffindbar, was Anlass zur Beschwerde gab. Ein weiterer Kritikpunkt der Wettbewerbszentrale war, dass Temu nicht klar darlegte, ob es sich bei den jeweiligen Anbietern um Unternehmer handelt – eine Information, die laut § 5b Abs. 1 Nr. 6 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) für Verbraucher bereitgestellt werden muss.
Nach intensiven Gesprächen außerhalb des Gerichtsverfahrens verpflichtete sich Temu dazu, sämtliche geforderten Angaben bereitzustellen und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Für die Umsetzung wurde eine kurze Übergangsfrist eingeräumt. „Wir sind erfreut, dass wir unser Ziel so schnell erreichen konnten“, sagte Kai-Oliver Kruske, Jurist der Wettbewerbszentrale, in einer Pressemitteilung. Er betonte außerdem, dass man den DSA weiterhin genau beobachten werde, um Verstöße rechtzeitig zu ahnden.
Parallel dazu läuft ein weiteres Verfahren der Wettbewerbszentrale gegen Etsy, das derzeit ebenfalls vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main verhandelt wird.