Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil entschieden (PDF), dass Preisermäßigungen in der Werbung auf Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage berechnet werden müssen. Diese Entscheidung geht auf einen Rechtsstreit zwischen der deutschen Verbraucherzentrale und dem Discounter Aldi Süd zurück. Die Verbraucherzentrale hatte die Preisangaben von Aldi Süd in wöchentlichen Prospekten beanstandet, insbesondere bei Produkten wie Bananen und Ananas.
Aldi Süd hatte die Preisermäßigungen auf der Basis des Preises unmittelbar vor Angebotsbeginn berechnet, was die Verbraucherzentrale als irreführend kritisierte. Nach ihrer Auffassung müsse der niedrigste Preis der letzten 30 Tage zugrunde gelegt werden, wie es das Unionsrecht vorsieht. Im konkreten Fall hatte Aldi Süd beispielsweise Bananen mit einem ermäßigten Preis von 1,29 Euro beworben, obwohl dieser Preis bereits der niedrigste in den vergangenen 30 Tagen war.
Der EuGH folgte der Argumentation der Verbraucherzentrale. In seiner Entscheidung betonte der Gerichtshof, dass Preisermäßigungen, die in Form eines Prozentsatzes oder einer werblichen Aussage wie „Preis-Highlight“ bekanntgegeben werden, auf dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage basieren müssen. Diese Regelung soll verhindern, dass Händler den Preis kurz vor der Bekanntgabe einer Preisaktion erhöhen, um anschließend eine vermeintliche Ermäßigung zu bewerben.
Die Entscheidung des Gerichtshofs hat weitreichende Folgen für den Einzelhandel, da sie eine klare Linie für die Ausweisung von Preisermäßigungen vorgibt. Nationale Gerichte müssen dieses Urteil künftig bei vergleichbaren Fällen berücksichtigen. Der konkrete Rechtsstreit zwischen Aldi Süd und der Verbraucherzentrale wird nun vor einem deutschen Gericht unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils weitergeführt.
Das Urteil soll laut Gericht den Verbraucherschutz stärken, indem es irreführende Preisangaben erschwert und den Wettbewerb im Handel transparenter macht.