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EU plant längere Übergangsfrist für Entwaldungsverordnung

Wald in einer Kugel dargestellt
Foto: Arthur Ogleznev / Pexels

Key takeaways

Die EU-Entwaldungsverordnung erhält eine zusätzliche Übergangsfrist von 12 Monaten. Unternehmen und Mitgliedstaaten sollen mehr Zeit bekommen, um die Umsetzung vorzubereiten. Die neuen Fristen gelten ab Ende 2025 für Großunternehmen.

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Die Europäische Kommission hat eine vorläufige politische Einigung über eine 12-monatige Verlängerung der Übergangsfrist für die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR), die auch Online-Händler betrifft, begrüßt. Mit dieser Anpassung soll eine geordnete und wirksame Umsetzung der Verordnung sichergestellt werden, die seit Juni 2023 in Kraft ist. Die Einigung wurde gemeinsam mit dem Europäischen Parlament und dem Rat erzielt.

Der Vorschlag der Kommission entstand als Reaktion auf Rückmeldungen internationaler Partner, Mitgliedstaaten und Unternehmen. Ziel ist es, allen Beteiligten mehr Zeit für die Umsetzung zu geben. Konkret sollen die neuen Fristen für die EUDR am 30. Dezember 2025 für Großunternehmen und am 30. Juni 2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen gelten. Ursprünglich hätte die Verordnung ab 30. Dezember 2024 in Kraft treten sollen.

Die Entwaldungsverordnung zielt darauf ab, den Handel mit Produkten zu regulieren, die mit Entwaldung in Verbindung stehen. Unternehmen müssen für Produkte wie Palmöl, Soja, Kaffee oder Holz künftig eine Sorgfaltspflicht nachweisen. Schätzungen zufolge gingen weltweit zwischen 1990 und 2020 etwa 420 Millionen Hektar Wald durch Entwaldung verloren – eine Fläche größer als die EU. Die Verordnung soll dazu beitragen, diesen Trend zu stoppen und die mit der Entwaldung verbundenen Treibhausgasemissionen zu reduzieren.

Die zusätzliche Übergangsfrist wird als ausgewogene Lösung angesehen, um internationalen Marktteilnehmern ausreichend Zeit zu geben, die komplexen Anforderungen zu erfüllen. Parallel plant die Kommission, die Leitlinien zur Verordnung weiter zu präzisieren und das Länder-Benchmarking-System bis Juni 2025 abzuschließen. Außerdem wurde am 4. Dezember ein Informationssystem gestartet, das Unternehmen zur Erfassung ihrer Sorgfaltserklärungen nutzen können.

Das Europäische Parlament und der Rat müssen die Änderungen nun formell annehmen, bevor die verlängerten Fristen in Kraft treten können.

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