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Nachhaltigkeit: EU vereinfacht Berichterstattung für Großunternehmen

Wald in einer Kugel dargestellt
Foto: Arthur Ogleznev / Pexels

Key takeaways

Die EU vereinfacht ihre Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Großunternehmen mit über 1 000 Beschäftigten müssen künftig Berichte erstellen. Die Sorgfaltspflicht greift erst ab 5 000 Mitarbeitenden und 1,5 Mrd. Euro Umsatz. Kleine Firmen werden geschützt, und ein digitales Hilfsportal soll die Umsetzung erleichtern.

Lesezeit ca. 2 Minuten

Die EU reformiert ihre Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und unternehmerischen Sorgfaltspflicht. Dies hat heute das Europäische Parlament beschlossen. Unternehmen mit mehr als 1 000 Mitarbeitenden und einem Umsatz über 450 Mio. Euro müssen künftig Nachhaltigkeitsberichte veröffentlichen. Für Konzerne mit über 5 000 Mitarbeitenden und 1,5 Mrd. Euro Umsatz wird eine Pflicht zur Sorgfaltsprüfung entlang der Lieferkette eingeführt – ab Juli 2029.

Entlastung kleinerer Unternehmen

Ein zentrales Ziel der Neuregelung ist die Entbürokratisierung: Unternehmen mit weniger als 1 000 Beschäftigten werden von den Berichtspflichten ausgenommen. Außerdem wird ausdrücklich verhindert, dass größere Firmen Berichtsanforderungen auf kleinere Partner abwälzen. Die branchenspezifische Berichterstattung wird freiwillig. Die EU-Kommission will zudem ein digitales Portal bereitstellen, das mit Vorlagen und Leitlinien die Umsetzung der Anforderungen erleichtern soll.

Auch für Drittstaatenunternehmen gelten die neuen Vorgaben, sofern sie in der EU mehr als 450 Mio. Euro Umsatz erzielen oder ihre Tochterfirmen in der EU über 200 Mio. Euro Umsatz erwirtschaften.

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Sorgfaltspflicht nur noch für Konzerne

Im Bereich der unternehmerischen Sorgfaltspflichten verschärft die EU ihre Vorgaben selektiv. Nur Großunternehmen mit mehr als 5 000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz über 1,5 Mrd. Euro – oder entsprechend tätige Drittstaatenunternehmen – sind betroffen. Sie müssen künftig Risikoanalysen durchführen, um negative Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf Menschen und Umwelt zu ermitteln.

Kleinere Zulieferer sind nur dann zu Informationen verpflichtet, wenn dies für eine fundierte Risikobewertung erforderlich ist. Übergangspläne zur nachhaltigen Umgestaltung des Geschäftsmodells sind nicht mehr verpflichtend. Bei Verstößen drohen nationale Sanktionen in Höhe von bis zu 3 % des weltweiten Jahresumsatzes.

Die Änderungen sind Teil des Omnibus-I-Pakets der Kommission, das im Februar 2025 vorgestellt wurde. Es verfolgt das Ziel, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu reduzieren und die Wettbewerbsfähigkeit innerhalb der EU zu stärken. Die Richtlinie tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt 20 Tage später in Kraft, die Sorgfaltspflicht gilt ab dem 26. Juli 2029.

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