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Bundeskartellamt: Microsoft unterliegt erweiterter Aufsicht

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Microsoft Bürogebäude in Köln
Foto: efes / Pixabay
Das Bundeskartellamt hat Microsoft als Unternehmen mit marktübergreifender Bedeutung eingestuft. Damit unterliegt der Konzern einer erweiterten Missbrauchsaufsicht. Diese Entscheidung betrifft Microsofts umfassendes digitales Ökosystem.
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Das Bundeskartellamt hat die Microsoft Corporation als ein Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung eingestuft und unter die erweiterte Missbrauchsaufsicht nach § 19a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gestellt. Diese Regelung ermöglicht es der Behörde, frühzeitig gegen wettbewerbsgefährdende Praktiken von Unternehmen mit besonders starker Marktstellung vorzugehen. Damit gesellt sich Microsoft zu anderen Tech-Giganten wie Google, Meta, Amazon und Apple, die bereits in der Vergangenheit von der Behörde als marktübergreifend dominant eingestuft wurden.

Laut Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts, ist Microsoft in verschiedenen Bereichen wie Betriebssystemen, Cloud-Diensten und Künstlicher Intelligenz stark verwurzelt. Vor allem das Betriebssystem Windows, Office-Produkte und die Cloud-Plattform Azure bilden den Kern eines umfassenden digitalen Ökosystems, das weltweit als Standard gilt. Mit der zunehmenden Verlagerung vieler Geschäftsprozesse in die Cloud hat Microsoft seine Marktstellung kontinuierlich ausgebaut, unter anderem durch Kooperationen mit innovativen Partnern wie OpenAI.

Das Bundeskartellamt betont in der Pressemitteilung, dass Microsoft durch seine Finanzkraft, den Zugang zu strategischen Ressourcen und seine technologische Verzahnung mit Drittanbietern erhebliche Vorteile gegenüber kleineren Wettbewerbern besitzt. Dies ermöglicht es dem Unternehmen, nicht nur in neue Märkte vorzudringen, sondern dort auch schnell dominante Positionen zu erreichen – wie es mit der Kollaborationsplattform Teams oder im Gaming-Bereich mit Xbox gelungen ist.

In Deutschland unterliegt Microsoft nun für die nächsten fünf Jahre der besonderen Missbrauchsaufsicht. Innerhalb dieses Zeitraums kann das Bundeskartellamt wettbewerbsgefährdende Verhaltensweisen untersagen, auch in Bereichen, die nicht von der EU-weiten Regulierung durch den Digital Markets Act (DMA) abgedeckt sind.

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